§ 89 Oö. GBG 2001 (weggefallen)

Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
§ 89

Verwendungsänderung

(1) Wird der Beamte von seiner bisherigen Verwendung abberufen, ist ihm gleichzeitig eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen. Zuständig für die Verwendungsänderung ist der BürgermeisterGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen.

(2) Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung unter Zuweisung einer neuen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn

1.

durch die neue Verwendung in der Laufbahn des Beamten eine Verschlechterung zu erwarten ist, oder

2.

die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist.

(3) Einer Versetzung ist ferner die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung ohne gleichzeitige Zuweisung einer neuen Verwendung gleichzuhalten.

(4) Abs. 2 gilt nicht für die Zuweisung einer vorübergehenden Verwendung, soweit ihre Dauer 90 Kalendertage nicht übersteigt und während eines Kalenderjahrs nur einmal eine solche Zuweisung erfolgt. Abs. 2 gilt ferner nicht für die Beendigung der vorläufigen Ausübung einer höheren Verwendung zur Vertretung eines an der Dienstausübung verhinderten oder zur provisorischen Führung der Funktion an Stelle des aus dieser Funktion ausgeschiedenen Beamten.

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.07.2001 bis 31.07.2021
§ 89

Verwendungsänderung

(1) Wird der Beamte von seiner bisherigen Verwendung abberufen, ist ihm gleichzeitig eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen. Zuständig für die Verwendungsänderung ist der BürgermeisterGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen.

(2) Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung unter Zuweisung einer neuen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn

1.

durch die neue Verwendung in der Laufbahn des Beamten eine Verschlechterung zu erwarten ist, oder

2.

die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist.

(3) Einer Versetzung ist ferner die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung ohne gleichzeitige Zuweisung einer neuen Verwendung gleichzuhalten.

(4) Abs. 2 gilt nicht für die Zuweisung einer vorübergehenden Verwendung, soweit ihre Dauer 90 Kalendertage nicht übersteigt und während eines Kalenderjahrs nur einmal eine solche Zuweisung erfolgt. Abs. 2 gilt ferner nicht für die Beendigung der vorläufigen Ausübung einer höheren Verwendung zur Vertretung eines an der Dienstausübung verhinderten oder zur provisorischen Führung der Funktion an Stelle des aus dieser Funktion ausgeschiedenen Beamten.

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