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Abberufung von einer leitenden Funktion
Endet der Zeitraum einer befristet zugeordneten leitenden Funktion im Sinn des § 7 ohne Weiterbestellung oder wird der Inhaber der Funktion nach § 11 vorzeitig von der befristeten Funktion abberufen und verbleibt der Beamte im Dienststand, ist er unter Anwendung der §§ 87 bis 89 auf einem mindestens gleichwertigen Dienstposten zu verwenden wie dem, welchen er vor seiner Betrauung mit der leitenden Funktion innehatteOö. GBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen.
Abberufung von einer leitenden Funktion
Endet der Zeitraum einer befristet zugeordneten leitenden Funktion im Sinn des § 7 ohne Weiterbestellung oder wird der Inhaber der Funktion nach § 11 vorzeitig von der befristeten Funktion abberufen und verbleibt der Beamte im Dienststand, ist er unter Anwendung der §§ 87 bis 89 auf einem mindestens gleichwertigen Dienstposten zu verwenden wie dem, welchen er vor seiner Betrauung mit der leitenden Funktion innehatteOö. GBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen.