§ 11 K-VStR 1998

Villacher Stadtrecht 1998 - K-VStR 1998

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Der eigene Wirkungsbereich der Stadt umfaßt neben den Angelegenheiten des § 1 Abs. 4 alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Stadt Villach als Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden.

(2) Der Stadt sind zur Vollziehung im eigenen Wirkungsbereich die behördlichen Aufgaben insbesondere in folgenden Angelegenheiten gewährleistet:

1.

Bestellung der Gemeindeorgane unbeschadet der Zuständigkeit überörtlicher Wahlbehörden;

2.

Regelung der inneren Einrichtungen zur Besorgung der Gemeindeaufgaben;

3.

Bestellung der Gemeindebediensteten und Ausübung der Diensthoheit unbeschadet der Zuständigkeit überörtlicher Disziplinar-, Qualifikations- und Prüfungskommissionen;

4.

örtliche Sicherheitspolizei (Art. 15 Abs. 2 B-VG);

5.

örtliche Veranstaltungspolizei;

6.

Verwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde; örtliche Straßenpolizei;

7.

Flurschutzpolizei;

8.

örtliche Marktpolizei;

9.

örtliche Gesundheitspolizei, insbesondere auch auf dem Gebiet des Hilfs- und Rettungswesens sowie des Leichen- und Bestattungswesens;

10.

Sittlichkeitspolizei;

11.

örtliche Baupolizei; örtliche Feuerpolizei;

12.

örtliche Raumplanung;

13.

öffentliche Einrichtungen zur außergerichtlichen Vermittlung von Streitigkeiten;

14.

freiwillige Feilbietungen beweglicher Sachen.

(3) Jedenfalls fallen jene Angelegenheiten in den eigenen Wirkungsbereich, die durch ein Bundesgesetz oder ein Landesgesetz ausdrücklich als solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden bezeichnet sind.

(4) Die Stadt hat die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes in eigener Verantwortung frei von Weisungen unter Ausschluß eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Stadt zu besorgen.

(5) Auf Antrag des Gemeinderates kann die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, soweit sie zum Bereich der Landesvollziehung gehören, durch Verordnung der Landesregierung auf eine staatliche Behörde übertragen werden. Soweit durch eine solche Verordnung eine Zuständigkeit auf eine Bundesbehörde übertragen werden soll, bedarf sie der Zustimmung der Bundesregierung. Eine solche Verordnung ist aufzuheben, sobald der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist. Die Übertragung darf sich nicht auf das Recht zur Erlassung ortspolizeilicher Verordnungen erstrecken.

(6) Für einen Antrag im Sinne des Abs. 5 ist auch hinsichtlich der Bundesvollziehung der Gemeinderat zuständig.

(7) Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. Nicht in den eigenen Wirkungsbereich fallen diejenigen Aufgaben, die ausdrücklich als solche des übertragenen Wirkungsbereiches bezeichnet sind, und die Kundmachung von Verordnungen der Gemeinde (§ 16) in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2022
(1) Der eigene Wirkungsbereich der Stadt umfaßt neben den Angelegenheiten des § 1 Abs. 4 alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Stadt Villach als Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden.

(2) Der Stadt sind zur Vollziehung im eigenen Wirkungsbereich die behördlichen Aufgaben insbesondere in folgenden Angelegenheiten gewährleistet:

1.

Bestellung der Gemeindeorgane unbeschadet der Zuständigkeit überörtlicher Wahlbehörden;

2.

Regelung der inneren Einrichtungen zur Besorgung der Gemeindeaufgaben;

3.

Bestellung der Gemeindebediensteten und Ausübung der Diensthoheit unbeschadet der Zuständigkeit überörtlicher Disziplinar-, Qualifikations- und Prüfungskommissionen;

4.

örtliche Sicherheitspolizei (Art. 15 Abs. 2 B-VG);

5.

örtliche Veranstaltungspolizei;

6.

Verwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde; örtliche Straßenpolizei;

7.

Flurschutzpolizei;

8.

örtliche Marktpolizei;

9.

örtliche Gesundheitspolizei, insbesondere auch auf dem Gebiet des Hilfs- und Rettungswesens sowie des Leichen- und Bestattungswesens;

10.

Sittlichkeitspolizei;

11.

örtliche Baupolizei; örtliche Feuerpolizei;

12.

örtliche Raumplanung;

13.

öffentliche Einrichtungen zur außergerichtlichen Vermittlung von Streitigkeiten;

14.

freiwillige Feilbietungen beweglicher Sachen.

(3) Jedenfalls fallen jene Angelegenheiten in den eigenen Wirkungsbereich, die durch ein Bundesgesetz oder ein Landesgesetz ausdrücklich als solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden bezeichnet sind.

(4) Die Stadt hat die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes in eigener Verantwortung frei von Weisungen unter Ausschluß eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Stadt zu besorgen.

(5) Auf Antrag des Gemeinderates kann die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, soweit sie zum Bereich der Landesvollziehung gehören, durch Verordnung der Landesregierung auf eine staatliche Behörde übertragen werden. Soweit durch eine solche Verordnung eine Zuständigkeit auf eine Bundesbehörde übertragen werden soll, bedarf sie der Zustimmung der Bundesregierung. Eine solche Verordnung ist aufzuheben, sobald der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist. Die Übertragung darf sich nicht auf das Recht zur Erlassung ortspolizeilicher Verordnungen erstrecken.

(6) Für einen Antrag im Sinne des Abs. 5 ist auch hinsichtlich der Bundesvollziehung der Gemeinderat zuständig.

(7) Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. Nicht in den eigenen Wirkungsbereich fallen diejenigen Aufgaben, die ausdrücklich als solche des übertragenen Wirkungsbereiches bezeichnet sind, und die Kundmachung von Verordnungen der Gemeinde (§ 16) in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten