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Mitteilung
(1) Der (Die) für die Dienstbeschreibung zuständige Vorgesetzte hat diese dem Beamten (der Beamtin) in Durchschrift zur Kenntnis zu bringen, sie mit ihm (ihr) nachweislich zu besprechenOö. Diese Mitteilung ist kein BescheidGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen.
(2) Dem Beamten (Der Beamtin) ist Gelegenheit zu geben, binnen zwei Wochen ab Kenntnisnahme dazu schriftlich Stellung zu nehmen.
(Anm: LGBl. Nr. 51/2002)
Mitteilung
(1) Der (Die) für die Dienstbeschreibung zuständige Vorgesetzte hat diese dem Beamten (der Beamtin) in Durchschrift zur Kenntnis zu bringen, sie mit ihm (ihr) nachweislich zu besprechenOö. Diese Mitteilung ist kein BescheidGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen.
(2) Dem Beamten (Der Beamtin) ist Gelegenheit zu geben, binnen zwei Wochen ab Kenntnisnahme dazu schriftlich Stellung zu nehmen.
(Anm: LGBl. Nr. 51/2002)