§ 96a Oö. GBG 2001 (weggefallen)

Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
§ 96a

Zuständigkeit zur Dienstbeurteilung

(1) Der (Die) für die Dienstbeschreibung zuständige Vorgesetzte hat die Dienstbeschreibung einschließlich einer allfälligen Stellungnahme des Beamten (der Beamtin) an das für die Festsetzung der Dienstbeurteilung zuständige Organ weiterzuleiten, sofern er (sie) nicht selbst für die Festsetzung der Dienstbeurteilung nach Abs. 2 zuständig istGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen.

(2) Die Festsetzung der Dienstbeurteilung obliegt

1.

dem Bürgermeister (der Bürgermeisterin) für die leitenden Bediensteten gemäß § 7 Abs. 1 Z. 3 und 4,

2.

den leitenden Bediensteten gemäß § 7 Abs. 1 Z. 3 und 4 für die übrigen Bediensteten.

(Anm: LGBl. Nr. 51/2002)

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.07.2002 bis 31.07.2021
§ 96a

Zuständigkeit zur Dienstbeurteilung

(1) Der (Die) für die Dienstbeschreibung zuständige Vorgesetzte hat die Dienstbeschreibung einschließlich einer allfälligen Stellungnahme des Beamten (der Beamtin) an das für die Festsetzung der Dienstbeurteilung zuständige Organ weiterzuleiten, sofern er (sie) nicht selbst für die Festsetzung der Dienstbeurteilung nach Abs. 2 zuständig istGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen.

(2) Die Festsetzung der Dienstbeurteilung obliegt

1.

dem Bürgermeister (der Bürgermeisterin) für die leitenden Bediensteten gemäß § 7 Abs. 1 Z. 3 und 4,

2.

den leitenden Bediensteten gemäß § 7 Abs. 1 Z. 3 und 4 für die übrigen Bediensteten.

(Anm: LGBl. Nr. 51/2002)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten