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Zuständigkeit zur Dienstbeurteilung
(1) Der (Die) für die Dienstbeschreibung zuständige Vorgesetzte hat die Dienstbeschreibung einschließlich einer allfälligen Stellungnahme des Beamten (der Beamtin) an das für die Festsetzung der Dienstbeurteilung zuständige Organ weiterzuleiten, sofern er (sie) nicht selbst für die Festsetzung der Dienstbeurteilung nach AbsOö. 2 zuständig istGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen.
(2) Die Festsetzung der Dienstbeurteilung obliegt
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(Anm: LGBl. Nr. 51/2002)
Zuständigkeit zur Dienstbeurteilung
(1) Der (Die) für die Dienstbeschreibung zuständige Vorgesetzte hat die Dienstbeschreibung einschließlich einer allfälligen Stellungnahme des Beamten (der Beamtin) an das für die Festsetzung der Dienstbeurteilung zuständige Organ weiterzuleiten, sofern er (sie) nicht selbst für die Festsetzung der Dienstbeurteilung nach AbsOö. 2 zuständig istGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen.
(2) Die Festsetzung der Dienstbeurteilung obliegt
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(Anm: LGBl. Nr. 51/2002)