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Festsetzung der Dienstbeurteilung
(1) Die Dienstbeurteilung hat zu lauten:
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(2) Lautet die Dienstbeurteilung auf nicht zufriedenstellend, wenig zufriedenstellend oder zufriedenstellend ist eine neuerliche Beurteilung frühestens nach Ablauf von sechs Monaten ab Zustellung der Mitteilung nach AbsOö. 3 zulässigGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen.
(3) Der Bürgermeister (Die Bürgermeisterin) hat die Dienstbeurteilung dem Beamten (der Beamtin) schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Diese Mitteilung ist kein Bescheid.
(4) Stellt der Beamte (die Beamtin) binnen 14 Tagen ab Zustellung der Mitteilung nach Abs. 3 keinen Antrag nach § 98 Abs. 1 wird die Dienstbeurteilung endgültig.
(Anm: LGBl. Nr. 51/2002)
Festsetzung der Dienstbeurteilung
(1) Die Dienstbeurteilung hat zu lauten:
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(2) Lautet die Dienstbeurteilung auf nicht zufriedenstellend, wenig zufriedenstellend oder zufriedenstellend ist eine neuerliche Beurteilung frühestens nach Ablauf von sechs Monaten ab Zustellung der Mitteilung nach AbsOö. 3 zulässigGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen.
(3) Der Bürgermeister (Die Bürgermeisterin) hat die Dienstbeurteilung dem Beamten (der Beamtin) schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Diese Mitteilung ist kein Bescheid.
(4) Stellt der Beamte (die Beamtin) binnen 14 Tagen ab Zustellung der Mitteilung nach Abs. 3 keinen Antrag nach § 98 Abs. 1 wird die Dienstbeurteilung endgültig.
(Anm: LGBl. Nr. 51/2002)