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(1) DieDer Bürgermeister hat die Verordnungen der Stadt sind durch Anschlag an der Amtstafel des Rathauses während zwei Wochen kundzumachen, sofernsoweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, im elektronisch geführten Amtsblatt der Stadt (§ 84a) unter der Internetadresse der Stadt kundzumachen.
(2) Die Stadt hat die Kundmachungen im elektronisch geführten Amtsblatt nach Jahrgängen zu gliedern und sofern es sich nicht um Dienstanweisungen handelt. Sie treten, wenn nicht ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist, nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem sie angeschlagen worden sind. Sie gelten, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, für das gesamte Stadtgebiet. Der Tag des Anschlages undinnerhalb der Abnahme der Kundmachung sind auf ihrJahrgänge fortlaufend zu vermerkennummerieren.
(1a3) Verordnungen der Stadt aus demim eigenen Wirkungsbereich aus dem Bereich der Landesvollziehung, die einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedürfen, sind erst nach der Erteilung dieser Genehmigung kundzumachen. Auf die Erteilung der Genehmigung ist in der Verordnung hinzuweisen. Im übrigen gilt Abs. 1 in gleicher Weise.
(24) Verordnungen gelten, die zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die körperliche Sicherheit von Menschen oderwenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, für das Eigentum erlassen werdengesamte Stadtgebiet.
(5) Verordnungen treten, tretenwenn gesetzlich nicht anderes bestimmt oder wenn nicht ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt festgelegt ist, mit dem AnschlagAblauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet in Kraft. Der Inhalt solcher Verordnungen ist unverzüglich dem Rundfunk und der Presse zur Weitergabe der Information bekanntzugebenJede Nummer des elektronisch geführten Amtsblattes hat diesen Tag zu enthalten.
(36) Verordnungen, deren Umfang oder Art den Anschlag andie Kundmachung im elektronisch geführten Amtsblatt der AmtstafelStadt nicht zuläßtzulässt, sind im RathausMagistrat zur öffentlichen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen. Dies ist durch Anschlag an der Amtstafel und auf diese Weise kundzumachen. AbsDie Auflage zur öffentlichen Einsicht ist im elektronisch geführten Amtsblatt der Stadt kundzumachen. 1Die Auflage zur öffentlichen Einsicht hat für die Dauer der Geltung der kundgemachten Verordnung zu erfolgen. Derart kundgemachte Verordnungen treten, 2wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt oder wenn nicht ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt festgelegt ist, mit Ablauf des Tages ihrer Auflage zur öffentlichen Einsicht in Kraft. Der Tag der Kundmachung ist auf der Verordnung zu vermerken. Im Fall der Kundmachung durch Auflage zur öffentlichen Einsicht hat jede Person das Recht, beim Magistrat gegen Ersatz der Herstellungskosten Kopien zu erhalten, sofern geeignete technische Einrichtungen zu deren Herstellung vorhanden sind.
(7) Wenn und solange die Bereitstellung oder Bereithaltung der im elektronisch geführten Amtsblatt kundzumachenden Verordnungen zur Abfrage im Internet nicht bloß vorübergehend nicht möglich ist, hat deren Kundmachung in anderer Weise zu erfolgen, die sicherstellt, dass die Verordnung allgemein zugänglich ist und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden kann. Die so kundgemachten Verordnungen sind sobald wie möglich im elektronisch geführten Amtsblatt wiederzugeben. Die Wiedergabe der Verordnung im elektronisch geführten Amtsblatt hat einen Hinweis auf ihren bloßen Mitteilungscharakter, die Art der Kundmachung gemäß dem ersten Satz, den Zeitpunkt des Inkrafttretens und Abs. 2, 1. Satz, gelten sinngemäßgegebenenfalls den Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Verordnung zu enthalten.
(48) Die Der Bürgermeister darf die Verordnungen der Stadt haben im Rathaus zur allgemeinen Einsicht während der Amtsstunden aufzuliegen.
(5) Verordnungen sind erforderlichenfalls neben ihrer Kundmachung anim elektronisch geführten Amtsblatt der AmtstafelStadt auch in sonstiger zweckmäßiger und ortsüblicher Weise zuohne verbindliche Wirkung veröffentlichen.
(1) DieDer Bürgermeister hat die Verordnungen der Stadt sind durch Anschlag an der Amtstafel des Rathauses während zwei Wochen kundzumachen, sofernsoweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, im elektronisch geführten Amtsblatt der Stadt (§ 84a) unter der Internetadresse der Stadt kundzumachen.
(2) Die Stadt hat die Kundmachungen im elektronisch geführten Amtsblatt nach Jahrgängen zu gliedern und sofern es sich nicht um Dienstanweisungen handelt. Sie treten, wenn nicht ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist, nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem sie angeschlagen worden sind. Sie gelten, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, für das gesamte Stadtgebiet. Der Tag des Anschlages undinnerhalb der Abnahme der Kundmachung sind auf ihrJahrgänge fortlaufend zu vermerkennummerieren.
(1a3) Verordnungen der Stadt aus demim eigenen Wirkungsbereich aus dem Bereich der Landesvollziehung, die einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedürfen, sind erst nach der Erteilung dieser Genehmigung kundzumachen. Auf die Erteilung der Genehmigung ist in der Verordnung hinzuweisen. Im übrigen gilt Abs. 1 in gleicher Weise.
(24) Verordnungen gelten, die zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die körperliche Sicherheit von Menschen oderwenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, für das Eigentum erlassen werdengesamte Stadtgebiet.
(5) Verordnungen treten, tretenwenn gesetzlich nicht anderes bestimmt oder wenn nicht ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt festgelegt ist, mit dem AnschlagAblauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet in Kraft. Der Inhalt solcher Verordnungen ist unverzüglich dem Rundfunk und der Presse zur Weitergabe der Information bekanntzugebenJede Nummer des elektronisch geführten Amtsblattes hat diesen Tag zu enthalten.
(36) Verordnungen, deren Umfang oder Art den Anschlag andie Kundmachung im elektronisch geführten Amtsblatt der AmtstafelStadt nicht zuläßtzulässt, sind im RathausMagistrat zur öffentlichen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen. Dies ist durch Anschlag an der Amtstafel und auf diese Weise kundzumachen. AbsDie Auflage zur öffentlichen Einsicht ist im elektronisch geführten Amtsblatt der Stadt kundzumachen. 1Die Auflage zur öffentlichen Einsicht hat für die Dauer der Geltung der kundgemachten Verordnung zu erfolgen. Derart kundgemachte Verordnungen treten, 2wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt oder wenn nicht ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt festgelegt ist, mit Ablauf des Tages ihrer Auflage zur öffentlichen Einsicht in Kraft. Der Tag der Kundmachung ist auf der Verordnung zu vermerken. Im Fall der Kundmachung durch Auflage zur öffentlichen Einsicht hat jede Person das Recht, beim Magistrat gegen Ersatz der Herstellungskosten Kopien zu erhalten, sofern geeignete technische Einrichtungen zu deren Herstellung vorhanden sind.
(7) Wenn und solange die Bereitstellung oder Bereithaltung der im elektronisch geführten Amtsblatt kundzumachenden Verordnungen zur Abfrage im Internet nicht bloß vorübergehend nicht möglich ist, hat deren Kundmachung in anderer Weise zu erfolgen, die sicherstellt, dass die Verordnung allgemein zugänglich ist und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden kann. Die so kundgemachten Verordnungen sind sobald wie möglich im elektronisch geführten Amtsblatt wiederzugeben. Die Wiedergabe der Verordnung im elektronisch geführten Amtsblatt hat einen Hinweis auf ihren bloßen Mitteilungscharakter, die Art der Kundmachung gemäß dem ersten Satz, den Zeitpunkt des Inkrafttretens und Abs. 2, 1. Satz, gelten sinngemäßgegebenenfalls den Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Verordnung zu enthalten.
(48) Die Der Bürgermeister darf die Verordnungen der Stadt haben im Rathaus zur allgemeinen Einsicht während der Amtsstunden aufzuliegen.
(5) Verordnungen sind erforderlichenfalls neben ihrer Kundmachung anim elektronisch geführten Amtsblatt der AmtstafelStadt auch in sonstiger zweckmäßiger und ortsüblicher Weise zuohne verbindliche Wirkung veröffentlichen.