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(1) Personen, die sich um die Stadt Villach, das Land Kärnten oder den Bund besonders verdient gemacht haben, können vom Gemeinderat durch Ehrungen ausgezeichnet werden. Sie können insbesondere zu Ehrenbürgern der Stadt ernannt werden.
(2) Der Gemeinderat kann die Ehrung wiederrufen, wenn sich der Geehrte der Auszeichnung als unwürdig erweist.
(3) Die Ehrung gilt als widerrufen, wenn der Geehrte wegen einer strafbaren Handlung, die in gemäß § 18 der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung als Wahlausschließungsgrund angeführt ist, verurteilt wurde2002 vom Wahlrecht ausgeschlossen wird.
(1) Personen, die sich um die Stadt Villach, das Land Kärnten oder den Bund besonders verdient gemacht haben, können vom Gemeinderat durch Ehrungen ausgezeichnet werden. Sie können insbesondere zu Ehrenbürgern der Stadt ernannt werden.
(2) Der Gemeinderat kann die Ehrung wiederrufen, wenn sich der Geehrte der Auszeichnung als unwürdig erweist.
(3) Die Ehrung gilt als widerrufen, wenn der Geehrte wegen einer strafbaren Handlung, die in gemäß § 18 der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung als Wahlausschließungsgrund angeführt ist, verurteilt wurde2002 vom Wahlrecht ausgeschlossen wird.