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Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolgs
Der Beamte (Die Beamtin), der (die) in zwei aufeinander folgenden Dienstbeurteilungen mit nicht zufriedenstellend beurteilt wurde, ist nach Rechtskraft der endgültigen Dienstbeurteilung gemäß § 98 Abs. 1 letzter Satz mit Bescheid der Dienstbehörde zu entlassenOö.
(Anm: LGBl. Nr. 51/2002)
Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolgs
Der Beamte (Die Beamtin), der (die) in zwei aufeinander folgenden Dienstbeurteilungen mit nicht zufriedenstellend beurteilt wurde, ist nach Rechtskraft der endgültigen Dienstbeurteilung gemäß § 98 Abs. 1 letzter Satz mit Bescheid der Dienstbehörde zu entlassenOö.
(Anm: LGBl. Nr. 51/2002)