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Leitungsfunktionen
Die §§ 93 bis 100 gelten nicht für befristet bestellte Leiter (innen) nach § 7 Abs. 1 Z. 3 und 4 sowie für Geschäftsführer (innen), Vorstandsmitglieder oder gleichartige zur Vertretung befugte Organe von rechtlich verselbstständigten Anstalten, Betrieben oder sonstigen Einrichtungen der Gemeinde, soweit die Dienstbeurteilung nicht für eine dienstrechtliche Maßnahme erforderlich istOö.
(Anm: LGBl. Nr. 51/2002, 13/2006)
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Die §§ 93 bis 100 gelten nicht für befristet bestellte Leiter (innen) nach § 7 Abs. 1 Z. 3 und 4 sowie für Geschäftsführer (innen), Vorstandsmitglieder oder gleichartige zur Vertretung befugte Organe von rechtlich verselbstständigten Anstalten, Betrieben oder sonstigen Einrichtungen der Gemeinde, soweit die Dienstbeurteilung nicht für eine dienstrechtliche Maßnahme erforderlich istOö.
(Anm: LGBl. Nr. 51/2002, 13/2006)