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(1) Die Amtsperiode des Gemeinderates dauert vom Tag seines ersten Zusammentrittes an bis zu dem Tag, an dem der neugewählte Gemeinderat zusammentritt. Dies gilt auch für die Fälle der Auflösung nach Abs. 2 oder 3.
(2) Der Gemeinderat ist berechtigt, vor Ablauf des Wahlabschnittes seine Auflösung zu beschließen. Für einen solchen Beschluß sind mindestens zwei Drittel der Stimmen der in beschlußfähiger Anzahl Anwesenden erforderlich. Die Bestimmungen des § 19 Abs. 2 gelten sinngemäß.
(2a) Im Fall des § 101 endet die Amtsperiode des Gemeinderates mit seiner Auflösung.
(3) Der Gemeinderat gilt als aufgelöst, wenn seine Wahl für nichtig erklärt oder wenn das ganze Wahlverfahren oder Teile des Wahlverfahrens aufgehoben werden. Die Bestimmungen des § 19 Abs. 2 gelten in diesem Falle sinngemäß.
(4) Finden innerhalb von sechs Monaten nach der Auflösung des Gemeinderates allgemeine Gemeinderatswahlen statt, so hat die gesonderte Wahlausschreibung zu unterbleiben.(entfällt)
(5) Die einer gesonderten Wahlausschreibung folgende Wahlausschreibung hat gemeinsam mit der Ausschreibung der allgemeinen Gemeinderatswahlen zu erfolgen.(entfällt)
(1) Die Amtsperiode des Gemeinderates dauert vom Tag seines ersten Zusammentrittes an bis zu dem Tag, an dem der neugewählte Gemeinderat zusammentritt. Dies gilt auch für die Fälle der Auflösung nach Abs. 2 oder 3.
(2) Der Gemeinderat ist berechtigt, vor Ablauf des Wahlabschnittes seine Auflösung zu beschließen. Für einen solchen Beschluß sind mindestens zwei Drittel der Stimmen der in beschlußfähiger Anzahl Anwesenden erforderlich. Die Bestimmungen des § 19 Abs. 2 gelten sinngemäß.
(2a) Im Fall des § 101 endet die Amtsperiode des Gemeinderates mit seiner Auflösung.
(3) Der Gemeinderat gilt als aufgelöst, wenn seine Wahl für nichtig erklärt oder wenn das ganze Wahlverfahren oder Teile des Wahlverfahrens aufgehoben werden. Die Bestimmungen des § 19 Abs. 2 gelten in diesem Falle sinngemäß.
(4) Finden innerhalb von sechs Monaten nach der Auflösung des Gemeinderates allgemeine Gemeinderatswahlen statt, so hat die gesonderte Wahlausschreibung zu unterbleiben.(entfällt)
(5) Die einer gesonderten Wahlausschreibung folgende Wahlausschreibung hat gemeinsam mit der Ausschreibung der allgemeinen Gemeinderatswahlen zu erfolgen.(entfällt)