§ 105a Oö. GBG 2001 (weggefallen)

Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Der Beamte (Die Beamtin) ist auf seinen (ihren) schriftlichen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er (sie) zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine zurückgelegte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 504 Monaten, davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der vergangenen 240 Kalendermonate oder spätestens mit der Antragstellung selbst beigebrachte Nachweise über 180 Schwerarbeitsmonate, aufweist§ 105a . Die Versetzung in den Ruhestand kann nicht vor Vollendung des 720GBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen. Lebensmonats erfolgen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(2) Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit vorliegen. Die Landesregierung hat mit Verordnung festzulegen, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit vorliegt.

(3) § 103 Abs. 3 zweiter Satz und § 105 Abs. 2 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

(Anm: LGBl.Nr. 143/2005)

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.07.2021
(1) Der Beamte (Die Beamtin) ist auf seinen (ihren) schriftlichen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er (sie) zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine zurückgelegte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 504 Monaten, davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der vergangenen 240 Kalendermonate oder spätestens mit der Antragstellung selbst beigebrachte Nachweise über 180 Schwerarbeitsmonate, aufweist§ 105a . Die Versetzung in den Ruhestand kann nicht vor Vollendung des 720GBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen. Lebensmonats erfolgen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(2) Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit vorliegen. Die Landesregierung hat mit Verordnung festzulegen, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit vorliegt.

(3) § 103 Abs. 3 zweiter Satz und § 105 Abs. 2 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

(Anm: LGBl.Nr. 143/2005)

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