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(2) Die in den §§ 38, 42, 43, 45 und 47 Z 1 bis 4 angeführten Pflichten obliegen auch dem Beamten (der Beamtin) des Ruhestands. (Anm: LGBl. Nr. 73/2008)
(3) Der Beamtin bzw. dem Beamten des Ruhestands ist es - unbeschadet der Bestimmungen des § 42 - jeden-falls für die Dauer von sechs Monaten nach Übertritt oder Versetzung in den Ruhestand untersagt, für einen Rechtsträger,
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tätig zu werden, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer bzw. seiner vormals dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(4) Abs. 3 ist nur anzuwenden, wenn der für den letzten Monat des aktiven Dienstverhältnisses gebührende Monatsbezug siebzehn Dreißigstel der Höchstbemessungsgrundlage nach § 22 § 106 Oö. LGG überschritten hatGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(2) Die in den §§ 38, 42, 43, 45 und 47 Z 1 bis 4 angeführten Pflichten obliegen auch dem Beamten (der Beamtin) des Ruhestands. (Anm: LGBl. Nr. 73/2008)
(3) Der Beamtin bzw. dem Beamten des Ruhestands ist es - unbeschadet der Bestimmungen des § 42 - jeden-falls für die Dauer von sechs Monaten nach Übertritt oder Versetzung in den Ruhestand untersagt, für einen Rechtsträger,
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tätig zu werden, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer bzw. seiner vormals dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(4) Abs. 3 ist nur anzuwenden, wenn der für den letzten Monat des aktiven Dienstverhältnisses gebührende Monatsbezug siebzehn Dreißigstel der Höchstbemessungsgrundlage nach § 22 § 106 Oö. LGG überschritten hatGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)