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Wiederaufnahme in den Dienststand
(1) Der Beamte (Die Beamtin) kann aus dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn er (sie) seine (ihre) Dienstfähigkeit nach § 103 wiedererlangt hat.
(2) Die Wiederaufnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte (die Beamtin) den 720Oö. Lebensmonat noch nicht vollendet hat und es wahrscheinlich ist, dass er (sie) seine (ihre) dienstlichen Aufgaben noch mindestens 36 Monate versehen kannGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen. Ein Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme in den Dienststand besteht nicht.
(3) Der Beamte (Die Beamtin) hat den Dienst spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft des Wiederaufnahmebescheides anzutreten.
(Anm: LGBl. Nr. 143/2005)
Wiederaufnahme in den Dienststand
(1) Der Beamte (Die Beamtin) kann aus dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn er (sie) seine (ihre) Dienstfähigkeit nach § 103 wiedererlangt hat.
(2) Die Wiederaufnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte (die Beamtin) den 720Oö. Lebensmonat noch nicht vollendet hat und es wahrscheinlich ist, dass er (sie) seine (ihre) dienstlichen Aufgaben noch mindestens 36 Monate versehen kannGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen. Ein Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme in den Dienststand besteht nicht.
(3) Der Beamte (Die Beamtin) hat den Dienst spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft des Wiederaufnahmebescheides anzutreten.
(Anm: LGBl. Nr. 143/2005)