Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Den Mitgliedern des Gemeinderates gebührt - soweit sie nicht Anspruch auf einen Bezug als Mitglied des Stadtsenates haben - ein durch Verordnung des Gemeinderates festzusetzender Bezug. Der Bezug darf 10 v. H. des monatlichen Bezuges eines Mitgliedes des Nationalrates nicht übersteigen. Dem Obmann eines Ausschusses gebührt der Bezug im doppelten Ausmaß, selbst dann, wenn er mehrere Obmannfunktionen ausübt.
(2) Wird die Funktion als Mitglied des Gemeinderates oder als Obmann eines Ausschusses nicht während des vollen Monats ausgeübt, so gebührt der Bezug nur im aliquoten Ausmaß.
(3) Der Bezug eines Mitgliedes des Stadtsenates einschließlich des Bürgermeisters ruht im Fall einer Verhinderung nach § 25a.(entfällt)
(4) Dienstreisen der Mitglieder des Gemeinderates sind nach den für Landesbeamte der höchsten Gebührenstufe geltenden Bestimmungen des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, in seiner jeweils geltenden Fassung, abzugelten, soweit in Abs. 5 und 6 nicht anderes bestimmt wird.
(5) Für Reisen im Inland gebührt keine Tagesgebühr.
(6) Die Nächtigungsgebühr ist in der Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten festzusetzen.
(7) Abs. 4 und 6 sind nicht auf Dienstreisen anzuwenden, soweit deren Kosten unmittelbar von der Stadt getragen werden.
(1) Den Mitgliedern des Gemeinderates gebührt - soweit sie nicht Anspruch auf einen Bezug als Mitglied des Stadtsenates haben - ein durch Verordnung des Gemeinderates festzusetzender Bezug. Der Bezug darf 10 v. H. des monatlichen Bezuges eines Mitgliedes des Nationalrates nicht übersteigen. Dem Obmann eines Ausschusses gebührt der Bezug im doppelten Ausmaß, selbst dann, wenn er mehrere Obmannfunktionen ausübt.
(2) Wird die Funktion als Mitglied des Gemeinderates oder als Obmann eines Ausschusses nicht während des vollen Monats ausgeübt, so gebührt der Bezug nur im aliquoten Ausmaß.
(3) Der Bezug eines Mitgliedes des Stadtsenates einschließlich des Bürgermeisters ruht im Fall einer Verhinderung nach § 25a.(entfällt)
(4) Dienstreisen der Mitglieder des Gemeinderates sind nach den für Landesbeamte der höchsten Gebührenstufe geltenden Bestimmungen des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, in seiner jeweils geltenden Fassung, abzugelten, soweit in Abs. 5 und 6 nicht anderes bestimmt wird.
(5) Für Reisen im Inland gebührt keine Tagesgebühr.
(6) Die Nächtigungsgebühr ist in der Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten festzusetzen.
(7) Abs. 4 und 6 sind nicht auf Dienstreisen anzuwenden, soweit deren Kosten unmittelbar von der Stadt getragen werden.