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Dienstfreistellung für Gemeindemandatare
(1) Dem Beamten (Der Beamtin), der (die)
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(2) Die Dienstfreistellung ist nur dann zu gewähren, wenn
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(3) Das Ausmaß der Dienstfreistellung verkürzt sich um jene Stunden freier Zeit, die dem Beamten gemäß AbsOö. 2 ZGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen. 2 gewährt werden. Die Dienstfreistellung darf nur in vollen Stunden gewährt werden.
(4) Dienstfreistellung, Dienstplanerleichterungen und Gewährung der erforderlichen freien Zeit dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebs führen und sind unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen und unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandats erforderlichen Zeiträume möglichst gleichmäßig und bleibend im Vorhinein datums- und uhrzeitmäßig festzulegen.
(5) Die Gewährung der erforderlichen freien Zeit soll im Monatsdurchschnitt eines Kalenderhalbjahrs acht Stunden, bei Bürgermeistern 16 Stunden nicht überschreiten. Die Dienstfreistellung soll im Monatsdurchschnitt eines Kalenderhalbjahrs 78 Stunden nicht überschreiten. In einer Kalenderwoche darf höchstens die Hälfte der als Monatsdurchschnitt festgelegten Dienstfreistellung in Anspruch genommen werden.
(6) Wird eine im Abs. 1 genannte Funktion weniger als ein Kalenderjahr ausgeübt, beträgt die erforderliche freie Zeit nach Abs. 2 Z. 2 für jeden begonnenen Kalendermonat ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes nach Abs. 2.
Dienstfreistellung für Gemeindemandatare
(1) Dem Beamten (Der Beamtin), der (die)
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(2) Die Dienstfreistellung ist nur dann zu gewähren, wenn
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(3) Das Ausmaß der Dienstfreistellung verkürzt sich um jene Stunden freier Zeit, die dem Beamten gemäß AbsOö. 2 ZGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen. 2 gewährt werden. Die Dienstfreistellung darf nur in vollen Stunden gewährt werden.
(4) Dienstfreistellung, Dienstplanerleichterungen und Gewährung der erforderlichen freien Zeit dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebs führen und sind unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen und unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandats erforderlichen Zeiträume möglichst gleichmäßig und bleibend im Vorhinein datums- und uhrzeitmäßig festzulegen.
(5) Die Gewährung der erforderlichen freien Zeit soll im Monatsdurchschnitt eines Kalenderhalbjahrs acht Stunden, bei Bürgermeistern 16 Stunden nicht überschreiten. Die Dienstfreistellung soll im Monatsdurchschnitt eines Kalenderhalbjahrs 78 Stunden nicht überschreiten. In einer Kalenderwoche darf höchstens die Hälfte der als Monatsdurchschnitt festgelegten Dienstfreistellung in Anspruch genommen werden.
(6) Wird eine im Abs. 1 genannte Funktion weniger als ein Kalenderjahr ausgeübt, beträgt die erforderliche freie Zeit nach Abs. 2 Z. 2 für jeden begonnenen Kalendermonat ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes nach Abs. 2.