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(1) Ist ein Mitglied des Gemeinderates an der Ausübung seines Mandates verhindert, so hat für die Dauer der Verhinderung an die Stelle des Verhinderten mit dessen Rechten und Pflichten das nach der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 in Betracht kommende Ersatzmitglied zu treten.
(2) Die Bestimmungen des § 32 gelten für Ersatzmitglieder sinngemäß.
(3) Ersatzmitglieder sind als Mitglieder des Stadtsenates oder der Ausschüsse nicht wählbar.
(1) Ist ein Mitglied des Gemeinderates an der Ausübung seines Mandates verhindert, so hat für die Dauer der Verhinderung an die Stelle des Verhinderten mit dessen Rechten und Pflichten das nach der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 in Betracht kommende Ersatzmitglied zu treten.
(2) Die Bestimmungen des § 32 gelten für Ersatzmitglieder sinngemäß.
(3) Ersatzmitglieder sind als Mitglieder des Stadtsenates oder der Ausschüsse nicht wählbar.