Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Beschlußfähigkeit
(1) Der Gemeinderat ist, sofern das Stadtrecht nicht anderes bestimmt, beschlußfähig, wenn der Bürgermeister oder sein Stellvertreter und mehr als die Hälfte der sonstigen Mitglieder des Gemeinderates anwesend sind.
(2) Ist der Gemeinderat nicht beschlußfähig, so hat der Bürgermeister eine zweite Sitzung mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die innerhalb von zwei Wochen anzuberaumen ist. Bei dieser Sitzung ist der Gemeinderat beschlußfähig, wenn mit dem Bürgermeister oder seinem Stellvertreter mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. In der Einberufung ist darauf hinzuweisen.
(3) Werden die Bestimmungen der Abs 1 und 2 nicht beachtet, so gilt § 36 Abs 4 sinngemäß.
(4) Abs 1 und 2 gelten in gleicher Weise bei Wahlen sowie bei einem vor dem Gemeinderat abzulegenden Gelöbnis.
Beschlußfähigkeit
(1) Der Gemeinderat ist, sofern das Stadtrecht nicht anderes bestimmt, beschlußfähig, wenn der Bürgermeister oder sein Stellvertreter und mehr als die Hälfte der sonstigen Mitglieder des Gemeinderates anwesend sind.
(2) Ist der Gemeinderat nicht beschlußfähig, so hat der Bürgermeister eine zweite Sitzung mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die innerhalb von zwei Wochen anzuberaumen ist. Bei dieser Sitzung ist der Gemeinderat beschlußfähig, wenn mit dem Bürgermeister oder seinem Stellvertreter mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. In der Einberufung ist darauf hinzuweisen.
(3) Werden die Bestimmungen der Abs 1 und 2 nicht beachtet, so gilt § 36 Abs 4 sinngemäß.
(4) Abs 1 und 2 gelten in gleicher Weise bei Wahlen sowie bei einem vor dem Gemeinderat abzulegenden Gelöbnis.