§ 117 Oö. GBG 2001 (weggefallen)

Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
Der Beamte in Handwerklicher Verwendung erreicht einen höheren Gehalt durch

1.

Vorrückung (§§ 10 und 113i Oö. Landes-Gehaltsgesetz)

2.

Zeitvorrückung (§ 118)

3.

Beförderung (§ 119)

4.

Überstellung (§ 12a Abs. 1 bis 4 und § 34 Oö. Landes-Gehaltsgesetz)

5.

Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung (§ 12a Abs. 5 Oö. Landes-Gehaltsgesetz).

(Anm: LGBl.Nr. 87/2016)

§ 117 Oö. GBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.07.2021
Der Beamte in Handwerklicher Verwendung erreicht einen höheren Gehalt durch

1.

Vorrückung (§§ 10 und 113i Oö. Landes-Gehaltsgesetz)

2.

Zeitvorrückung (§ 118)

3.

Beförderung (§ 119)

4.

Überstellung (§ 12a Abs. 1 bis 4 und § 34 Oö. Landes-Gehaltsgesetz)

5.

Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung (§ 12a Abs. 5 Oö. Landes-Gehaltsgesetz).

(Anm: LGBl.Nr. 87/2016)

§ 117 Oö. GBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen.

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