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Legende:
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(2) Angehörige im Sinne des Abs. 1 Z 1 sind
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(3) Die durch eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die Ehe oder eingetragene Partnerschaft nicht mehr besteht. Abs. 2 Z 3 gilt für eingetragene Partner sinngemäß.
(4) Ob ein wichtiger Grund im Sinne des Abs. 1 Z 3 vorliegt, entscheidet im Zweifelsfall der Gemeinderat.
(5) Der Gemeinderat kann beschließen, ein befangenes Mitglied des Gemeinderates den Beratungen zur Erteilung von Auskünften beizuziehen; auch in diesem Fall ist jedoch der Beschluss des Gemeinderates in Abwesenheit des befangenen Mitgliedes zu fassen.
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(2) Angehörige im Sinne des Abs. 1 Z 1 sind
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(3) Die durch eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die Ehe oder eingetragene Partnerschaft nicht mehr besteht. Abs. 2 Z 3 gilt für eingetragene Partner sinngemäß.
(4) Ob ein wichtiger Grund im Sinne des Abs. 1 Z 3 vorliegt, entscheidet im Zweifelsfall der Gemeinderat.
(5) Der Gemeinderat kann beschließen, ein befangenes Mitglied des Gemeinderates den Beratungen zur Erteilung von Auskünften beizuziehen; auch in diesem Fall ist jedoch der Beschluss des Gemeinderates in Abwesenheit des befangenen Mitgliedes zu fassen.