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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Durch Zeitvorrückung erreicht der Beamte
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(3) Die Zeitvorrückung eines Beamten
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(4) Die Zeitvorrückung tritt nach zwei Jahren, die der Beamte in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse verbracht hat, ein. Die §§ 10 § 118 und 113i Oö. Landes-Gehaltsgesetz sind sinngemäß anzuwendenGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen. (Anm: LGBl.Nr. 87/2016)
(5) Ist der Gehalt der niedrigsten in der neuen Dienstklasse für die Verwendungsgruppe des Beamten vorgesehenen Gehaltsstufe niedriger als der bisherige Gehalt oder ist er diesem gleich, so gebührt dem Beamten der in der neuen Dienstklasse vorgesehene nächsthöhere Gehalt.
(6) Dem Beamten der Verwendungsgruppe P2 gebührt
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(2) Durch Zeitvorrückung erreicht der Beamte
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(3) Die Zeitvorrückung eines Beamten
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(4) Die Zeitvorrückung tritt nach zwei Jahren, die der Beamte in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse verbracht hat, ein. Die §§ 10 § 118 und 113i Oö. Landes-Gehaltsgesetz sind sinngemäß anzuwendenGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen. (Anm: LGBl.Nr. 87/2016)
(5) Ist der Gehalt der niedrigsten in der neuen Dienstklasse für die Verwendungsgruppe des Beamten vorgesehenen Gehaltsstufe niedriger als der bisherige Gehalt oder ist er diesem gleich, so gebührt dem Beamten der in der neuen Dienstklasse vorgesehene nächsthöhere Gehalt.
(6) Dem Beamten der Verwendungsgruppe P2 gebührt
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