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Volksentscheid
Anordnung
(1) Der Gemeinderat kann mit Verordnung bestimmen, daß ein dem Gemeinderat zur Beschlußfassung vorliegender Antrag des Stadtsenates oder eines Ausschusses einem Volksentscheid unterzogen wird. Die Verordnung hat den Tag des Volksentscheides, den Stichtag und den Wortlaut des beantragten Beschlusses zu enthalten.
(2) Der Tag des Volksentscheides ist auf einen Sonntag, der Stichtag auf einen Monatsersten festzusetzen.
(3) Abgaben, Tarife und Gegenstände, die ausschließlich eine individuelle behördliche Entscheidung oder eine sonstige individuelle personenbezogene Maßnahme erfordern, dürfen nicht Gegenstand eines Volksentscheides sein.
(4) Der Antrag auf Anordnung eines Volksentscheides muß von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Gemeinderates unterfertigt sein.
Volksentscheid
Anordnung
(1) Der Gemeinderat kann mit Verordnung bestimmen, daß ein dem Gemeinderat zur Beschlußfassung vorliegender Antrag des Stadtsenates oder eines Ausschusses einem Volksentscheid unterzogen wird. Die Verordnung hat den Tag des Volksentscheides, den Stichtag und den Wortlaut des beantragten Beschlusses zu enthalten.
(2) Der Tag des Volksentscheides ist auf einen Sonntag, der Stichtag auf einen Monatsersten festzusetzen.
(3) Abgaben, Tarife und Gegenstände, die ausschließlich eine individuelle behördliche Entscheidung oder eine sonstige individuelle personenbezogene Maßnahme erfordern, dürfen nicht Gegenstand eines Volksentscheides sein.
(4) Der Antrag auf Anordnung eines Volksentscheides muß von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Gemeinderates unterfertigt sein.