§ 127 Oö. GBG 2001 (weggefallen)

Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Dem Wachebeamten der Verwendungsgruppe W3 gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage§ 127 . Sie beträgt während der Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses 29,9 Euro und im definitiven Dienstverhältnis

in der Verwendungsgruppe W3

Dienstzeit

Dienstzulage

Jahre

Euro

-

47,7

10

61,7

16

86,9

22

110,2

30

130,9

(Anm: LGBl.NrGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen. V 60/2002, V 88/2003, V 153/2003, V 3/2005, V 5/2006, V 6/2007, V 122/2007, V 126/2008, V 10/2010, V 11/2011, V 15/2012)

(2) In der Verwendungsgruppe W3 wird die Dienstzulage durch die tatsächliche Dienstzeit in der Verwendungsgruppe bestimmt. Die

1.

als zeitverpflichteter Soldat oder

2.

als gemäß § 11 des Wehrgesetzes 1990 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogener Beamter oder Vertragsbediensteter oder

3.

als Vertragsbediensteter des Wachdienstes

zurückgelegte Zeit ist dabei der tatsächlichen Dienstzeit zuzurechnen.

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.07.2001 bis 31.07.2021
(1) Dem Wachebeamten der Verwendungsgruppe W3 gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage§ 127 . Sie beträgt während der Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses 29,9 Euro und im definitiven Dienstverhältnis

in der Verwendungsgruppe W3

Dienstzeit

Dienstzulage

Jahre

Euro

-

47,7

10

61,7

16

86,9

22

110,2

30

130,9

(Anm: LGBl.NrGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen. V 60/2002, V 88/2003, V 153/2003, V 3/2005, V 5/2006, V 6/2007, V 122/2007, V 126/2008, V 10/2010, V 11/2011, V 15/2012)

(2) In der Verwendungsgruppe W3 wird die Dienstzulage durch die tatsächliche Dienstzeit in der Verwendungsgruppe bestimmt. Die

1.

als zeitverpflichteter Soldat oder

2.

als gemäß § 11 des Wehrgesetzes 1990 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogener Beamter oder Vertragsbediensteter oder

3.

als Vertragsbediensteter des Wachdienstes

zurückgelegte Zeit ist dabei der tatsächlichen Dienstzeit zuzurechnen.

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