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(2) Die Größe des amtlichen Stimmzettels richtet sich nach der Länge des Beschlußantrages. Die Länge und die Breite des Stimmzettels haben im Verhältnis drei zu zwei zu stehen.
(3) Die Kosten für die Herstellung des amtlichen Stimmzettels hat die Gemeinde zu tragen.
(4) Im übrigen gelten für das Abstimmungsverfahren die Bestimmungen der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Gültigkeit und Ungültigkeit der Stimmzettel nach dem Kärntner Volksabstimmungsgesetz zu beurteilen ist, und daß die Wahlbehörden statt der auf die einzelnen Parteien abgegebenen gültigen Stimmen die Zahl der abgegebenen gültigen Ja- und Neinstimmen festzustellen haben.
(2) Die Größe des amtlichen Stimmzettels richtet sich nach der Länge des Beschlußantrages. Die Länge und die Breite des Stimmzettels haben im Verhältnis drei zu zwei zu stehen.
(3) Die Kosten für die Herstellung des amtlichen Stimmzettels hat die Gemeinde zu tragen.
(4) Im übrigen gelten für das Abstimmungsverfahren die Bestimmungen der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Gültigkeit und Ungültigkeit der Stimmzettel nach dem Kärntner Volksabstimmungsgesetz zu beurteilen ist, und daß die Wahlbehörden statt der auf die einzelnen Parteien abgegebenen gültigen Stimmen die Zahl der abgegebenen gültigen Ja- und Neinstimmen festzustellen haben.