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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Den pädagogischen Fachkräften gebührt eine Leistungszulage
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(3) Für als Vertragsbedienstete beschäftigte pädagogische Fachkräfte erhöht sich die jeweilige Leistungszulage nach Abs§ 134b Oö. 2 um 5 %GBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen.
(4) Den pädagogischen Fachkräften mit Befähigungsprüfung gemäß § 134 Abs. 5 Z 4, die in der qualifizierten Betreuung von Kindern mit Beeinträchtigung verwendet werden, gebührt zusätzlich eine Dienstzulage. Diese beträgt:
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(2) Den pädagogischen Fachkräften gebührt eine Leistungszulage
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(3) Für als Vertragsbedienstete beschäftigte pädagogische Fachkräfte erhöht sich die jeweilige Leistungszulage nach Abs§ 134b Oö. 2 um 5 %GBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen.
(4) Den pädagogischen Fachkräften mit Befähigungsprüfung gemäß § 134 Abs. 5 Z 4, die in der qualifizierten Betreuung von Kindern mit Beeinträchtigung verwendet werden, gebührt zusätzlich eine Dienstzulage. Diese beträgt:
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