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(2) Bei Beamtinnen und Beamten hat die Dienstbehörde die neue gehaltsrechtliche Stellung mit Bescheid festzusetzen. Bei Vertragsbediensteten hat der Dienstgeber die neue gehaltsrechtliche Stellung schriftlich mitzuteilen. Dieses Schreiben gilt als Änderung des Dienstvertrags. Abweichend vom § 19 Abs. 8 § 134e Oö. LVBG gebührt auch dann keine Ergänzungszulage, wenn das Monatsentgelt im Entlohnungsschema KBP niedriger ist als das Monatsentgelt, das der oder dem Bediensteten in ihrer bzwGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen. seiner bisherigen Entlohnungsgruppe zukommen würde.
(3) Im Fall einer Option richtet sich die Gehaltsstufe der oder des Bediensteten nach ihrem oder seinem bisherigen Besoldungsdienstalter. § 226 Oö. GDG 2002 ist sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 87/2016)
(4) Die Erklärung im Fall des Abs. 1 wirkt ab dem auf das Einlangen der Erklärung folgenden Monatsersten. Bescheide und Schreiben gemäß Abs. 2 wirken auf diesen Zeitpunkt zurück.
(5) Die Erklärung nach Abs. 1 und die in diesem Zusammenhang erfolgten Maßnahmen nach Abs. 2 sind rückwirkend rechtsunwirksam oder gelten als aufgehoben, wenn die oder der Bedienstete innerhalb von drei Monaten ab rechtskräftiger bescheidmäßiger Festsetzung oder schriftlicher Mitteilung ihrer oder seiner tatsächlichen gehaltsrechtlichen Stellung die Erklärung nach Abs. 1 schriftlich widerruft.
(Anm. LGBl.Nr. 19/2014)
(2) Bei Beamtinnen und Beamten hat die Dienstbehörde die neue gehaltsrechtliche Stellung mit Bescheid festzusetzen. Bei Vertragsbediensteten hat der Dienstgeber die neue gehaltsrechtliche Stellung schriftlich mitzuteilen. Dieses Schreiben gilt als Änderung des Dienstvertrags. Abweichend vom § 19 Abs. 8 § 134e Oö. LVBG gebührt auch dann keine Ergänzungszulage, wenn das Monatsentgelt im Entlohnungsschema KBP niedriger ist als das Monatsentgelt, das der oder dem Bediensteten in ihrer bzwGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen. seiner bisherigen Entlohnungsgruppe zukommen würde.
(3) Im Fall einer Option richtet sich die Gehaltsstufe der oder des Bediensteten nach ihrem oder seinem bisherigen Besoldungsdienstalter. § 226 Oö. GDG 2002 ist sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 87/2016)
(4) Die Erklärung im Fall des Abs. 1 wirkt ab dem auf das Einlangen der Erklärung folgenden Monatsersten. Bescheide und Schreiben gemäß Abs. 2 wirken auf diesen Zeitpunkt zurück.
(5) Die Erklärung nach Abs. 1 und die in diesem Zusammenhang erfolgten Maßnahmen nach Abs. 2 sind rückwirkend rechtsunwirksam oder gelten als aufgehoben, wenn die oder der Bedienstete innerhalb von drei Monaten ab rechtskräftiger bescheidmäßiger Festsetzung oder schriftlicher Mitteilung ihrer oder seiner tatsächlichen gehaltsrechtlichen Stellung die Erklärung nach Abs. 1 schriftlich widerruft.
(Anm. LGBl.Nr. 19/2014)