Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) In den Sitzungen des Stadtsenates hat der Bürgermeister oder sein Stellvertreter den Vorsitz zu führen. Gehört der Bürgermeister dem Stadtsenat als stimmberechtigtes Mitglied an, so ist der Stadtsenat beschlußfähig, wenn der Bürgermeister und mehr als die Hälfte der sonstigen Mitglieder des Stadtsenates anwesend sind; gehört der Bürgermeister dem Stadtsenat nicht als stimmberechtigtes Mitglied an (Abs. 3), so ist der Stadtsenat beschlußfähig, wenn der Bürgermeister als Vorsitzender und mindestens fünf Mitglieder des Stadtsenates anwesend sind. § 36 Abs. 4 gilt sinngemäß.
(3) Ist der Bürgermeister in die Gesamtzahl der Mitglieder des Stadtsenates nicht einzurechnen (§ 25 Abs. 1 und 2), so hat er kein Stimmrecht. In diesem Fall gilt bei Stimmengleichheit ein Antrag als abgelehnt.
(4) Die Bestimmungen der §§ 27 Abs. 2, 28 Abs. 1, 36 Abs. 2 mit Ausnahme des letzten Satzes, Abs. 3 bis 5, 39 Abs. 1 bis 3, 40, 44 und 45 Abs. 1 bis 5 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Tagesordnung nach Tunlichkeit mindestens zwei Tage vor der Sitzung zuzustellen ist, daß bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag gibt und daß die Niederschrift vom Bürgermeister, einem weiteren Mitglied des Stadtsenates und vom Schriftführer zu unterfertigen ist.
(5) Die Sitzungen des Stadtsenates sind nicht öffentlich. Der Magistratsdirektor hat an den Sitzungen des Stadtsenates beratend teilzunehmen. Er hat insbesondere auf allfällige Gesetzwidrigkeiten von Anträgen aufmerksam zu machen. Der Vorsitzende kann auch sonstige Bedienstete der Stadt oder andere fachkundige Personen zur Erteilung von Auskünften beiziehen.
(6) Die Beschlußfassung des Stadtsenates kann in dringenden Fällen ausnahmsweise im Umlaufwege erfolgen: Umlaufbeschlüsse sind gültig, wenn sie mit der Stimme des Bürgermeisters und mindestens fünf weiteren Stimmen - hat der Bürgermeister kein Stimmrecht (Abs. 3), mit mindestens sechs Stimmen - angenommen worden sind. Das zuständige Mitglied des Stadtsenates ist verpflichtet, über diese Beschlüsse in der nächsten Sitzung des Stadtsenates zu berichten.
(2) In den Sitzungen des Stadtsenates hat der Bürgermeister oder sein Stellvertreter den Vorsitz zu führen. Gehört der Bürgermeister dem Stadtsenat als stimmberechtigtes Mitglied an, so ist der Stadtsenat beschlußfähig, wenn der Bürgermeister und mehr als die Hälfte der sonstigen Mitglieder des Stadtsenates anwesend sind; gehört der Bürgermeister dem Stadtsenat nicht als stimmberechtigtes Mitglied an (Abs. 3), so ist der Stadtsenat beschlußfähig, wenn der Bürgermeister als Vorsitzender und mindestens fünf Mitglieder des Stadtsenates anwesend sind. § 36 Abs. 4 gilt sinngemäß.
(3) Ist der Bürgermeister in die Gesamtzahl der Mitglieder des Stadtsenates nicht einzurechnen (§ 25 Abs. 1 und 2), so hat er kein Stimmrecht. In diesem Fall gilt bei Stimmengleichheit ein Antrag als abgelehnt.
(4) Die Bestimmungen der §§ 27 Abs. 2, 28 Abs. 1, 36 Abs. 2 mit Ausnahme des letzten Satzes, Abs. 3 bis 5, 39 Abs. 1 bis 3, 40, 44 und 45 Abs. 1 bis 5 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Tagesordnung nach Tunlichkeit mindestens zwei Tage vor der Sitzung zuzustellen ist, daß bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag gibt und daß die Niederschrift vom Bürgermeister, einem weiteren Mitglied des Stadtsenates und vom Schriftführer zu unterfertigen ist.
(5) Die Sitzungen des Stadtsenates sind nicht öffentlich. Der Magistratsdirektor hat an den Sitzungen des Stadtsenates beratend teilzunehmen. Er hat insbesondere auf allfällige Gesetzwidrigkeiten von Anträgen aufmerksam zu machen. Der Vorsitzende kann auch sonstige Bedienstete der Stadt oder andere fachkundige Personen zur Erteilung von Auskünften beiziehen.
(6) Die Beschlußfassung des Stadtsenates kann in dringenden Fällen ausnahmsweise im Umlaufwege erfolgen: Umlaufbeschlüsse sind gültig, wenn sie mit der Stimme des Bürgermeisters und mindestens fünf weiteren Stimmen - hat der Bürgermeister kein Stimmrecht (Abs. 3), mit mindestens sechs Stimmen - angenommen worden sind. Das zuständige Mitglied des Stadtsenates ist verpflichtet, über diese Beschlüsse in der nächsten Sitzung des Stadtsenates zu berichten.