§ 66 K-VStR 1998 Vertretung für die Sitzungen des Stadtsenates

Villacher Stadtrecht 1998 - K-VStR 1998

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2015 bis 31.12.9999

(1) Ist der Bürgermeister verhindert, an einer Sitzung des Stadtsenates teilzunehmen, so hat er ein seiner Gemeinderatspartei angehörendes Mitglied des Gemeinderates mit österreichischer Staatsbürgerschaft als sein Ersatzmitglied zu bestimmen; gehört seiner Gemeinderatspartei kein weiteres Mitglied an oder hat das Amt des Bürgermeisters vorzeitig geendet, so tritt in diesen Fällen das nächste nach der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 in Betracht kommende Ersatzmitglied mit österreichischer Staatsbürgerschaft an seine Stelle. Dies gilt nicht, wenn der Bürgermeister in die Gesamtzahl der Mitglieder des Stadtsenates nicht einzurechnen ist (§ 25 Abs. 1 und 2).

(2) Ist ein sonstiges Mitglied des Stadtsenates verhindert, an einer Sitzung des Stadtsenates teilzunehmen, oder hat das Amt eines sonstigen Mitgliedes des Stadtsenates vorzeitig geendet, so hat der Bürgermeister das Ersatzmitglied einzuberufen. Ein Verhinderungsfall liegt jedenfalls in den im § 25a § 40 Abs. 1 und im § 40 Abs. 1 angeführten Fällen vor.

(3) Auf das Ersatzmitglied gehen für die Dauer der Vertretung alle Rechte und Pflichten des Vertretenen als Mitglied des Stadtsenates (§ 28 Abs.1 erster Satz) über.

Stand vor dem 31.01.2015

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.01.2015

(1) Ist der Bürgermeister verhindert, an einer Sitzung des Stadtsenates teilzunehmen, so hat er ein seiner Gemeinderatspartei angehörendes Mitglied des Gemeinderates mit österreichischer Staatsbürgerschaft als sein Ersatzmitglied zu bestimmen; gehört seiner Gemeinderatspartei kein weiteres Mitglied an oder hat das Amt des Bürgermeisters vorzeitig geendet, so tritt in diesen Fällen das nächste nach der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 in Betracht kommende Ersatzmitglied mit österreichischer Staatsbürgerschaft an seine Stelle. Dies gilt nicht, wenn der Bürgermeister in die Gesamtzahl der Mitglieder des Stadtsenates nicht einzurechnen ist (§ 25 Abs. 1 und 2).

(2) Ist ein sonstiges Mitglied des Stadtsenates verhindert, an einer Sitzung des Stadtsenates teilzunehmen, oder hat das Amt eines sonstigen Mitgliedes des Stadtsenates vorzeitig geendet, so hat der Bürgermeister das Ersatzmitglied einzuberufen. Ein Verhinderungsfall liegt jedenfalls in den im § 25a § 40 Abs. 1 und im § 40 Abs. 1 angeführten Fällen vor.

(3) Auf das Ersatzmitglied gehen für die Dauer der Vertretung alle Rechte und Pflichten des Vertretenen als Mitglied des Stadtsenates (§ 28 Abs.1 erster Satz) über.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten