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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) In den Fällen des Abs§ 136 Oö. 1 Z 2 und Z 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Erlassung des Disziplinarerkenntnisses oder der Disziplinarverfügung gebührtGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen. Allfällige Kürzungen des Monatsbezugs sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen. Die Geldbußen und Geldstrafen werden erforderlichenfalls durch Abzug von den Bezügen hereingebracht und fließen der Gemeinde (dem Gemeindeverband) für Zwecke der Krankenfürsorge für Gemeindebeamte zu. (Anm: LGBl.Nr. 95/2017)
(3) Die Versetzung in den Ruhestand kann entweder für einen bestimmten Zeitraum oder dauernd erfolgen. Der Abzug vom Ruhebezug oder der Abfertigung ist mit höchstens 25% festzusetzen.
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(2) In den Fällen des Abs§ 136 Oö. 1 Z 2 und Z 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Erlassung des Disziplinarerkenntnisses oder der Disziplinarverfügung gebührtGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen. Allfällige Kürzungen des Monatsbezugs sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen. Die Geldbußen und Geldstrafen werden erforderlichenfalls durch Abzug von den Bezügen hereingebracht und fließen der Gemeinde (dem Gemeindeverband) für Zwecke der Krankenfürsorge für Gemeindebeamte zu. (Anm: LGBl.Nr. 95/2017)
(3) Die Versetzung in den Ruhestand kann entweder für einen bestimmten Zeitraum oder dauernd erfolgen. Der Abzug vom Ruhebezug oder der Abfertigung ist mit höchstens 25% festzusetzen.