Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Enden des Amtes eines Mitgliedes des Stadtsenates
(1) Während der Amtsperiode des Gemeinderates endet das Amt eines Mitgliedes des Stadtsenates
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) In den Fällen des Abs 1 lit a, b, c, e und f wird die Mitgliedschaft im Gemeinderat nicht berührt.
(3) Abs 1 lit a bis d und f gelten auch für einen Bürgermeister, der in die Gesamtzahl der Mitglieder des Stadtsenates nicht einzurechnen ist (§ 25 Abs 1 und 2).
Enden des Amtes eines Mitgliedes des Stadtsenates
(1) Während der Amtsperiode des Gemeinderates endet das Amt eines Mitgliedes des Stadtsenates
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) In den Fällen des Abs 1 lit a, b, c, e und f wird die Mitgliedschaft im Gemeinderat nicht berührt.
(3) Abs 1 lit a bis d und f gelten auch für einen Bürgermeister, der in die Gesamtzahl der Mitglieder des Stadtsenates nicht einzurechnen ist (§ 25 Abs 1 und 2).