§ 67 K-VStR 1998

Villacher Stadtrecht 1998 - K-VStR 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
§ 67

Enden des Amtes eines Mitgliedes des Stadtsenates

(1) Während der Amtsperiode des Gemeinderates endet das Amt eines Mitgliedes des Stadtsenates

a)

durch eine an den Magistrat gerichtete schriftliche Verzichtserklärung;

b)

im Fall einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung, wenn die den Gegenstand des Verfahrens bildende strafbare Handlung mit einer Mindestfreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht war, mit der Rechtskraft der Verurteilung;

c)

im Fall des Amtsverlustes nach § 69a oder des § 75 Abs 4;

d)

mit dem Enden des Mandates als Mitglied des Gemeinderates (§ 31);

e)

durch eine Abberufung nach § 69, soweit es sich nicht um den Bürgermeister handelt;

f)

durch die Absetzung als Bürgermeister nach § 68.

(2) In den Fällen des Abs 1 lit a, b, c, e und f wird die Mitgliedschaft im Gemeinderat nicht berührt.

(3) Abs 1 lit a bis d und f gelten auch für einen Bürgermeister, der in die Gesamtzahl der Mitglieder des Stadtsenates nicht einzurechnen ist (§ 25 Abs 1 und 2).

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 21.10.1998 bis 31.12.2022
§ 67

Enden des Amtes eines Mitgliedes des Stadtsenates

(1) Während der Amtsperiode des Gemeinderates endet das Amt eines Mitgliedes des Stadtsenates

a)

durch eine an den Magistrat gerichtete schriftliche Verzichtserklärung;

b)

im Fall einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung, wenn die den Gegenstand des Verfahrens bildende strafbare Handlung mit einer Mindestfreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht war, mit der Rechtskraft der Verurteilung;

c)

im Fall des Amtsverlustes nach § 69a oder des § 75 Abs 4;

d)

mit dem Enden des Mandates als Mitglied des Gemeinderates (§ 31);

e)

durch eine Abberufung nach § 69, soweit es sich nicht um den Bürgermeister handelt;

f)

durch die Absetzung als Bürgermeister nach § 68.

(2) In den Fällen des Abs 1 lit a, b, c, e und f wird die Mitgliedschaft im Gemeinderat nicht berührt.

(3) Abs 1 lit a bis d und f gelten auch für einen Bürgermeister, der in die Gesamtzahl der Mitglieder des Stadtsenates nicht einzurechnen ist (§ 25 Abs 1 und 2).

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