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(2) Disziplinarstrafen für Beamte des Ruhestands sind
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(3) Wurde gegen einen im Ruhestand befindlichen Beamten eine Strafe nach Abs§ 137 Oö. 2 Z 3 verhängt und wird der Bestrafte vor Ablauf der Strafdauer wieder in den Dienststand aufgenommen, ist die Geldstrafe durch Abzug vom Monatsbezug hereinzubringen, wobei der Vorsitzende der Disziplinarkommission die Abstattung derselben in höchstens 36 Monatsraten bewilligen darfGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen.
(4) Im Übrigen sind die Bestimmungen dieses Hauptstücks auch auf die im Ruhestand befindlichen Beamten sinngemäß anzuwenden. (Anm.: LGBl. Nr. 73/2008)
(2) Disziplinarstrafen für Beamte des Ruhestands sind
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(3) Wurde gegen einen im Ruhestand befindlichen Beamten eine Strafe nach Abs§ 137 Oö. 2 Z 3 verhängt und wird der Bestrafte vor Ablauf der Strafdauer wieder in den Dienststand aufgenommen, ist die Geldstrafe durch Abzug vom Monatsbezug hereinzubringen, wobei der Vorsitzende der Disziplinarkommission die Abstattung derselben in höchstens 36 Monatsraten bewilligen darfGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen.
(4) Im Übrigen sind die Bestimmungen dieses Hauptstücks auch auf die im Ruhestand befindlichen Beamten sinngemäß anzuwenden. (Anm.: LGBl. Nr. 73/2008)