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(2) Drei Jahre nach der an den beschuldigten Beamten erfolgten Zustellung der Mitteilung gemäß § 149 Abs. 2§ 139 , dass gegen ihn ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden.
(3) Der Lauf der in den AbsOö. 1 und 2 genannten Fristen wird - sofern der Sachverhalt, welcher der Dienst-pflichtverletzung zugrunde liegt, Gegenstand der Anzeige, des strafgerichtlichen Verfahrens oder des Verwaltungsstrafverfahrens ist - gehemmt
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(4) Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im AbsGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen. 1 Z 2 genannte Frist, tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.
(5) Abweichend von Abs. 1 Z 2 verjähren Dienstpflichtverletzungen, die in einem Unterlassen bestehen, jedenfalls nach fünf Jahren ab Beginn der pflichtwidrigen Unterlassung. Dies gilt nicht in Fällen des Abs. 4. (Anm.: LGBl. Nr. 13/2006)
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(2) Drei Jahre nach der an den beschuldigten Beamten erfolgten Zustellung der Mitteilung gemäß § 149 Abs. 2§ 139 , dass gegen ihn ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden.
(3) Der Lauf der in den AbsOö. 1 und 2 genannten Fristen wird - sofern der Sachverhalt, welcher der Dienst-pflichtverletzung zugrunde liegt, Gegenstand der Anzeige, des strafgerichtlichen Verfahrens oder des Verwaltungsstrafverfahrens ist - gehemmt
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(4) Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im AbsGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen. 1 Z 2 genannte Frist, tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.
(5) Abweichend von Abs. 1 Z 2 verjähren Dienstpflichtverletzungen, die in einem Unterlassen bestehen, jedenfalls nach fünf Jahren ab Beginn der pflichtwidrigen Unterlassung. Dies gilt nicht in Fällen des Abs. 4. (Anm.: LGBl. Nr. 13/2006)