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(2) Die Disziplinarkommission besteht aus:
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(3) Die Disziplinarkommission wird mit Ausnahme des jeweils von der Gemeinde, die am Verfahren beteiligt ist, zu entsendenden Mitglieds von der Landesregierung auf die Dauer von sechs Jahren bestellt. Die Bestellung der Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 3 erfolgt auf Vorschlag der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, Landesgruppe Oberösterreich. Für jedes dieser Mitglieder wird auf die gleiche Weise ein Ersatzmitglied bestellt. Die Reihenfolge des Einsatzes der Ersatzmitglieder ergibt sich durch die Reihung im Bestellungsakt seitens der Landesregierung.
(4) Die Gemeinde hat das von ihr zu entsendende Mitglied sowie ein Ersatzmitglied für dieses Mitglied über Aufforderung des (der) Vorsitzenden innerhalb von zwei Monaten namhaft zu machen. Als Mitglied und als Ersatzmitglied kann vom Gemeinderat, bei Gemeindeverbänden vom Verbandsvorstand, nur ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Gemeinderats entsendet werden.
(5) Die Disziplinarkommission ist nur bei Anwesenheit von mindestens vier Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Der (Die) Vorsitzende gibt seine (ihre) Stimme zuletzt ab. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Die Strafe der Entlassung kann nur dann verhängt werden, wenn sich mindestens vier Mitglieder der Disziplinarkommission dafür aussprechen.
(6) Das Amt der Oö. Landesregierung ist Geschäftsstelle der Disziplinarkommission. Die Geschäftsstelle hat für jede Sitzung der Disziplinarkommission einen Schriftführer (eine Schriftführerin) beizustellen.
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(2) Die Disziplinarkommission besteht aus:
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(3) Die Disziplinarkommission wird mit Ausnahme des jeweils von der Gemeinde, die am Verfahren beteiligt ist, zu entsendenden Mitglieds von der Landesregierung auf die Dauer von sechs Jahren bestellt. Die Bestellung der Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 3 erfolgt auf Vorschlag der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, Landesgruppe Oberösterreich. Für jedes dieser Mitglieder wird auf die gleiche Weise ein Ersatzmitglied bestellt. Die Reihenfolge des Einsatzes der Ersatzmitglieder ergibt sich durch die Reihung im Bestellungsakt seitens der Landesregierung.
(4) Die Gemeinde hat das von ihr zu entsendende Mitglied sowie ein Ersatzmitglied für dieses Mitglied über Aufforderung des (der) Vorsitzenden innerhalb von zwei Monaten namhaft zu machen. Als Mitglied und als Ersatzmitglied kann vom Gemeinderat, bei Gemeindeverbänden vom Verbandsvorstand, nur ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Gemeinderats entsendet werden.
(5) Die Disziplinarkommission ist nur bei Anwesenheit von mindestens vier Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Der (Die) Vorsitzende gibt seine (ihre) Stimme zuletzt ab. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Die Strafe der Entlassung kann nur dann verhängt werden, wenn sich mindestens vier Mitglieder der Disziplinarkommission dafür aussprechen.
(6) Das Amt der Oö. Landesregierung ist Geschäftsstelle der Disziplinarkommission. Die Geschäftsstelle hat für jede Sitzung der Disziplinarkommission einen Schriftführer (eine Schriftführerin) beizustellen.
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