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(2) Die Ausschüsse haben alle Anträge und alle sonstigen Verhandlungsgegenstände, die ihnen zugewiesen wurden, vorzuberaten.
(3) Dem Kontrollausschuß kommt neben dem Recht auf Auftragserteilung gemäß § 92 Abs. 2 insbesondere auch die Behandlung sämtlicher Berichte des Kontrollamtes (§ 93 Abs. 1) sowie die Vorberatung des Rechnungsabschlusses einschließlich der Jahresrechnung (§ 89 Abs. 4) zu. Berichte des Kontrollamtes, die auf Grund von Beschlüssen des Gemeinderates erstattet wurden, sowie der jährliche Bericht des Kontrollamtes (§ 93 Abs. 1) sind an den Gemeinderat weiterzuleiten. Mit den sonstigen Berichten des Kontrollamtes ist der Gemeinderat zu befassen, wenn und soweit dies der Kontrollausschuß beschließt. Nach ihrer Behandlung im Gemeinderat sind Berichte des Kontrollamtes durch dessen Leiter im Internet zu veröffentlichen. Dabei sind geeignete Vorkehrungen zur Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen, insbesondere im Hinblick auf den Datenschutz und auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, zu treffen.
(4) Die Ausschüsse sind in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Stellung von selbständigen Anträgen an den Gemeinderat berechtigt. Werden selbständige Anträge bis zum Ablauf der Amtsperiode des Gemeinderates keiner abschließenden Erledigung zugeführt, so verlieren sie mit Ablauf der Amtsperiode des Gemeinderates ihre Eigenschaft als Verhandlungsgegenstand.
(5) Beschlüsse der Ausschüsse, die Anträge an den Gemeinderat enthalten, sind dem Gemeinderat im Weg des Stadtsenates zu übermitteln. Schließt sich der Stadtsenat dem Antrag des Ausschusses nicht an und beharrt der Ausschuß auf seiner Entscheidung, so sind dem Gemeinderat die Gründe der Ansicht des Stadtsenates und die Gründe der Ansicht des Ausschusses mit den Anträgen des Stadtsenates vom Berichterstatter im Stadtsenat vorzutragen. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht für Beschlüsse des Kontrollausschusses.
(2) Die Ausschüsse haben alle Anträge und alle sonstigen Verhandlungsgegenstände, die ihnen zugewiesen wurden, vorzuberaten.
(3) Dem Kontrollausschuß kommt neben dem Recht auf Auftragserteilung gemäß § 92 Abs. 2 insbesondere auch die Behandlung sämtlicher Berichte des Kontrollamtes (§ 93 Abs. 1) sowie die Vorberatung des Rechnungsabschlusses einschließlich der Jahresrechnung (§ 89 Abs. 4) zu. Berichte des Kontrollamtes, die auf Grund von Beschlüssen des Gemeinderates erstattet wurden, sowie der jährliche Bericht des Kontrollamtes (§ 93 Abs. 1) sind an den Gemeinderat weiterzuleiten. Mit den sonstigen Berichten des Kontrollamtes ist der Gemeinderat zu befassen, wenn und soweit dies der Kontrollausschuß beschließt. Nach ihrer Behandlung im Gemeinderat sind Berichte des Kontrollamtes durch dessen Leiter im Internet zu veröffentlichen. Dabei sind geeignete Vorkehrungen zur Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen, insbesondere im Hinblick auf den Datenschutz und auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, zu treffen.
(4) Die Ausschüsse sind in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Stellung von selbständigen Anträgen an den Gemeinderat berechtigt. Werden selbständige Anträge bis zum Ablauf der Amtsperiode des Gemeinderates keiner abschließenden Erledigung zugeführt, so verlieren sie mit Ablauf der Amtsperiode des Gemeinderates ihre Eigenschaft als Verhandlungsgegenstand.
(5) Beschlüsse der Ausschüsse, die Anträge an den Gemeinderat enthalten, sind dem Gemeinderat im Weg des Stadtsenates zu übermitteln. Schließt sich der Stadtsenat dem Antrag des Ausschusses nicht an und beharrt der Ausschuß auf seiner Entscheidung, so sind dem Gemeinderat die Gründe der Ansicht des Stadtsenates und die Gründe der Ansicht des Ausschusses mit den Anträgen des Stadtsenates vom Berichterstatter im Stadtsenat vorzutragen. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht für Beschlüsse des Kontrollausschusses.