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(2) Die Mitgliedschaft ruht,
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(3) Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf der Bestellungsdauer, mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand oder mit dem Ablauf der Funktionsperiode als Bürgermeister. Trotz Ablauf der Funktionsdauer bleiben die Mitglieder bis zur Bestellung der neuen Kommission weiterhin im Amt.
(4) Mitglieder der Disziplinarkommissionen sind vor Ablauf ihrer Bestellungsperiode abzuberufen, wenn
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(5) Im Bedarfsfall sind die Disziplinarkommissionen durch Neubestellung von Mitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(6) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Disziplinarkommissionen sind in Ausübung dieses Amts selbständig und unabhängig. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(6a) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Disziplinarkommissionen zu unterrichten. Die Disziplinarkommissionen sind verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen. (Anm.: LGBl.Nr. 60/2010, 90/2013)
(7) Macht die Gemeinde (der Gemeindeverband) innerhalb von zwei Monaten nach Aufforderung des Vorsitzenden kein Mitglied für die Disziplinarkommission gemäß § 142 Abs. 4 namhaft oder schlägt die Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, Landesgruppe Oberösterreich, nicht innerhalb von zwei Monaten nach Aufforderung durch die Landesregierung keine oder zu wenige Mitglieder für die Disziplinarkommissionen vor oder entsprechen die namhaft gemachten oder vorgeschlagenen Mitglieder nicht den Bestimmungen dieses Landesgesetzes, hat die Landesregierung die erforderlichen Mitglieder selbst bzw. ohne Vorschlag zu bestellen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(8) Die Mitglieder der Disziplinarkommission haben bei Ausübung ihres Amts strenge Gewissenhaftigkeit, Unparteilichkeit und Verschwiegenheit zu beachten. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(2) Die Mitgliedschaft ruht,
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(3) Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf der Bestellungsdauer, mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand oder mit dem Ablauf der Funktionsperiode als Bürgermeister. Trotz Ablauf der Funktionsdauer bleiben die Mitglieder bis zur Bestellung der neuen Kommission weiterhin im Amt.
(4) Mitglieder der Disziplinarkommissionen sind vor Ablauf ihrer Bestellungsperiode abzuberufen, wenn
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(5) Im Bedarfsfall sind die Disziplinarkommissionen durch Neubestellung von Mitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(6) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Disziplinarkommissionen sind in Ausübung dieses Amts selbständig und unabhängig. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(6a) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Disziplinarkommissionen zu unterrichten. Die Disziplinarkommissionen sind verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen. (Anm.: LGBl.Nr. 60/2010, 90/2013)
(7) Macht die Gemeinde (der Gemeindeverband) innerhalb von zwei Monaten nach Aufforderung des Vorsitzenden kein Mitglied für die Disziplinarkommission gemäß § 142 Abs. 4 namhaft oder schlägt die Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, Landesgruppe Oberösterreich, nicht innerhalb von zwei Monaten nach Aufforderung durch die Landesregierung keine oder zu wenige Mitglieder für die Disziplinarkommissionen vor oder entsprechen die namhaft gemachten oder vorgeschlagenen Mitglieder nicht den Bestimmungen dieses Landesgesetzes, hat die Landesregierung die erforderlichen Mitglieder selbst bzw. ohne Vorschlag zu bestellen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(8) Die Mitglieder der Disziplinarkommission haben bei Ausübung ihres Amts strenge Gewissenhaftigkeit, Unparteilichkeit und Verschwiegenheit zu beachten. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)