§ 149 Oö. GBG 2001 (weggefallen)

Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Disziplinarkommission hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige oder bei sonstigem Verdacht einer Dienstpflichtverletzung von Amts wegen zu entscheiden, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist§ 149 . Notwendige Ermittlungen sind von der Disziplinarkommission oder in deren Auftrag von der Geschäftsstelle durchzuführenGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(2) Hält die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens für erforderlich, hat sie dies dem beschuldigten Beamten, der Dienstnehmervertretung und dem Bürgermeister schriftlich mitzuteilen. In dieser Mitteilung sind die wesentlichen Anschuldigungspunkte anzuführen. Diese Mitteilung ist kein Bescheid. Mit dieser Mitteilung gilt das Disziplinarverfahren als eingeleitet. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(3) Hält die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens nicht für erforderlich, hat sie dies dem beschuldigten Beamten, der Dienstnehmervertretung und dem Bürgermeister mitzuteilen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(4) Sind an einer Dienstpflichtverletzung mehrere Beamte beteiligt, ist das Disziplinarverfahren für alle Beteiligten gemeinsam durchzuführen.

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.07.2021
(1) Die Disziplinarkommission hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige oder bei sonstigem Verdacht einer Dienstpflichtverletzung von Amts wegen zu entscheiden, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist§ 149 . Notwendige Ermittlungen sind von der Disziplinarkommission oder in deren Auftrag von der Geschäftsstelle durchzuführenGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(2) Hält die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens für erforderlich, hat sie dies dem beschuldigten Beamten, der Dienstnehmervertretung und dem Bürgermeister schriftlich mitzuteilen. In dieser Mitteilung sind die wesentlichen Anschuldigungspunkte anzuführen. Diese Mitteilung ist kein Bescheid. Mit dieser Mitteilung gilt das Disziplinarverfahren als eingeleitet. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(3) Hält die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens nicht für erforderlich, hat sie dies dem beschuldigten Beamten, der Dienstnehmervertretung und dem Bürgermeister mitzuteilen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(4) Sind an einer Dienstpflichtverletzung mehrere Beamte beteiligt, ist das Disziplinarverfahren für alle Beteiligten gemeinsam durchzuführen.

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