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Legende:
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(2) Der Bescheid über die Einstellung des Verfahrens samt seinen Gründen ist dem Beschuldigten, der Dienstnehmervertretung und dem Bürgermeister zuzustellen§ 150 Oö. (AnmGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen.: LGBl.Nr. 90/2013)
(3) Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.
(4) Wird das Disziplinarverfahren eingestellt, werden die an die Einleitung dieses Verfahrens geknüpften Rechtsfolgen wieder aufgehoben.
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(2) Der Bescheid über die Einstellung des Verfahrens samt seinen Gründen ist dem Beschuldigten, der Dienstnehmervertretung und dem Bürgermeister zuzustellen§ 150 Oö. (AnmGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen.: LGBl.Nr. 90/2013)
(3) Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.
(4) Wird das Disziplinarverfahren eingestellt, werden die an die Einleitung dieses Verfahrens geknüpften Rechtsfolgen wieder aufgehoben.