§ 151 Oö. GBG 2001 (weggefallen)

Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Hat der Beamte vor dem Dienstvorgesetzten, vor dem Bürgermeister oder vor der Disziplinarkommission eine Dienstpflichtverletzung gestanden oder liegt eine Anzeige eines Gerichts, einer Verwaltungsbehörde oder eines Organs der öffentlichen Aufsicht auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung oder eines vor ihnen abgelegten Geständnisses vor, kann die Disziplinarkommission hinsichtlich dieser Dienstpflichtverletzung ohne weiteres Verfahren durch Bescheid eine Disziplinarverfügung erlassen§ 151 . Die Disziplinarverfügung ist dem (der) Beschuldigten, dem (der) Bürgermeister(in) und der Dienstnehmervertretung zuzustellenGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(2) Disziplinarstrafen, die mittels Disziplinarverfügung verhängt werden können, sind:

1.

der Verweis und

2.

die Geldbuße bis zur Höhe eines Monatsbezugs - unter Ausschluss der Kinderbeihilfe -, auf den der Beamte im Zeitpunkt der Erlassung der Disziplinarverfügung Anspruch hat. (Anm.: LGBl. Nr. 13/2006, 90/2013)

(3) Der (Die) Beschuldigte und die Dienstbehörde können gegen die Disziplinarverfügung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch erheben. Der rechtzeitige Einspruch setzt die Disziplinarverfügung außer Kraft; die Disziplinarkommission hat zu entscheiden, ob ein Verfahren einzuleiten ist (§ 149 Abs. 1). (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.07.2021
(1) Hat der Beamte vor dem Dienstvorgesetzten, vor dem Bürgermeister oder vor der Disziplinarkommission eine Dienstpflichtverletzung gestanden oder liegt eine Anzeige eines Gerichts, einer Verwaltungsbehörde oder eines Organs der öffentlichen Aufsicht auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung oder eines vor ihnen abgelegten Geständnisses vor, kann die Disziplinarkommission hinsichtlich dieser Dienstpflichtverletzung ohne weiteres Verfahren durch Bescheid eine Disziplinarverfügung erlassen§ 151 . Die Disziplinarverfügung ist dem (der) Beschuldigten, dem (der) Bürgermeister(in) und der Dienstnehmervertretung zuzustellenGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(2) Disziplinarstrafen, die mittels Disziplinarverfügung verhängt werden können, sind:

1.

der Verweis und

2.

die Geldbuße bis zur Höhe eines Monatsbezugs - unter Ausschluss der Kinderbeihilfe -, auf den der Beamte im Zeitpunkt der Erlassung der Disziplinarverfügung Anspruch hat. (Anm.: LGBl. Nr. 13/2006, 90/2013)

(3) Der (Die) Beschuldigte und die Dienstbehörde können gegen die Disziplinarverfügung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch erheben. Der rechtzeitige Einspruch setzt die Disziplinarverfügung außer Kraft; die Disziplinarkommission hat zu entscheiden, ob ein Verfahren einzuleiten ist (§ 149 Abs. 1). (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

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