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(2) Verweist die Disziplinarkommission gemäß Abs. 1 die Sache zur mündlichen Verhandlung, müssen im Verweisungsbeschluss die Anschuldigungspunkte bestimmt angeführt und die Verfügungen bezeichnet werden, die zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung zu treffen sind. Der Verweisungsbeschluss ist eine Verfahrensanordnung. (Anm: LGBl.Nr. 95/2017)
(3) Binnen einer Woche nach Zustellung des Verweisungsbeschlusses können die Parteien weitere Anträge stellen, über die die Disziplinarkommission entscheidet. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(2) Verweist die Disziplinarkommission gemäß Abs. 1 die Sache zur mündlichen Verhandlung, müssen im Verweisungsbeschluss die Anschuldigungspunkte bestimmt angeführt und die Verfügungen bezeichnet werden, die zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung zu treffen sind. Der Verweisungsbeschluss ist eine Verfahrensanordnung. (Anm: LGBl.Nr. 95/2017)
(3) Binnen einer Woche nach Zustellung des Verweisungsbeschlusses können die Parteien weitere Anträge stellen, über die die Disziplinarkommission entscheidet. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)