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Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten undAbsehen von der mündlichen Verhandlung
(1) Die mündliche Verhandlung vor der Disziplinarkommission kann ungeachtet eines Parteienantrags in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt werden, wenn der Beschuldigte trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung unentschuldigt nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, sofern er nachweislich auf diese Säumnisfolge hingewiesen worden ist.
(2) Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Disziplinarkommission kann Abstand genommen werden, wenn
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(3) In den Fällen des AbsOö. 1 und AbsGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen. 2 ist vor schriftlicher Erlassung des Disziplinarerkenntnisses dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, von dem Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.
Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten undAbsehen von der mündlichen Verhandlung
(1) Die mündliche Verhandlung vor der Disziplinarkommission kann ungeachtet eines Parteienantrags in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt werden, wenn der Beschuldigte trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung unentschuldigt nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, sofern er nachweislich auf diese Säumnisfolge hingewiesen worden ist.
(2) Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Disziplinarkommission kann Abstand genommen werden, wenn
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(3) In den Fällen des AbsOö. 1 und AbsGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen. 2 ist vor schriftlicher Erlassung des Disziplinarerkenntnisses dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, von dem Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.