§ 90 K-VStR 1998

Villacher Stadtrecht 1998 - K-VStR 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Veräußerung und Belastung von unbeweglichem Vermögen der Stadt, die Aufnahme von Darlehen und die Übernahme von Haftungen durch die Stadt bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Gemeinderates. Dasselbe gilt für einen Verzicht auf die Geltendmachung von Forderungen, die im Einzelfall 3.000 Euro übersteigen.

(2) Sind Maßnahmen im Sinne des ersten Satzes des Abs. 1 beabsichtigt, so ist dies durch Anschlag während einer Woche kundzumachen. Jeder Gemeindebürger hat das Recht, innerhalb der Anschlagsfrist Einwendungen schriftlich beim Magistrat einzubringen. Der Gemeinderat hat rechtzeitig eingebrachte Einwendungen in Erwägung zu ziehen.

(3) Für einen Beschluß, mit dem unbewegliches Vermögen veräußert oder belastet wird, ist die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Gemeinderates erforderlich, sofern der Wert dieses Vermögens 72.000 Euro übersteigt.

(4) Die Bestimmungen des § 14 Abs. 1 des Finanzverfassungsgesetzes 1948, BGBl Nr 45, zuletzt in der Fassung BGBl I Nr 51/2012, werden durch Abs. 1 nicht berührt.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2022
(1) Die Veräußerung und Belastung von unbeweglichem Vermögen der Stadt, die Aufnahme von Darlehen und die Übernahme von Haftungen durch die Stadt bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Gemeinderates. Dasselbe gilt für einen Verzicht auf die Geltendmachung von Forderungen, die im Einzelfall 3.000 Euro übersteigen.

(2) Sind Maßnahmen im Sinne des ersten Satzes des Abs. 1 beabsichtigt, so ist dies durch Anschlag während einer Woche kundzumachen. Jeder Gemeindebürger hat das Recht, innerhalb der Anschlagsfrist Einwendungen schriftlich beim Magistrat einzubringen. Der Gemeinderat hat rechtzeitig eingebrachte Einwendungen in Erwägung zu ziehen.

(3) Für einen Beschluß, mit dem unbewegliches Vermögen veräußert oder belastet wird, ist die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Gemeinderates erforderlich, sofern der Wert dieses Vermögens 72.000 Euro übersteigt.

(4) Die Bestimmungen des § 14 Abs. 1 des Finanzverfassungsgesetzes 1948, BGBl Nr 45, zuletzt in der Fassung BGBl I Nr 51/2012, werden durch Abs. 1 nicht berührt.

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