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(2) Sind Maßnahmen im Sinne des ersten Satzes des Abs. 1 beabsichtigt, so ist dies durch Anschlag während einer Woche kundzumachen. Jeder Gemeindebürger hat das Recht, innerhalb der Anschlagsfrist Einwendungen schriftlich beim Magistrat einzubringen. Der Gemeinderat hat rechtzeitig eingebrachte Einwendungen in Erwägung zu ziehen.
(3) Für einen Beschluß, mit dem unbewegliches Vermögen veräußert oder belastet wird, ist die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Gemeinderates erforderlich, sofern der Wert dieses Vermögens 72.000 Euro übersteigt.
(4) Die Bestimmungen des § 14 Abs. 1 des Finanzverfassungsgesetzes 1948, BGBl Nr 45, zuletzt in der Fassung BGBl I Nr 51/2012, werden durch Abs. 1 nicht berührt.
(2) Sind Maßnahmen im Sinne des ersten Satzes des Abs. 1 beabsichtigt, so ist dies durch Anschlag während einer Woche kundzumachen. Jeder Gemeindebürger hat das Recht, innerhalb der Anschlagsfrist Einwendungen schriftlich beim Magistrat einzubringen. Der Gemeinderat hat rechtzeitig eingebrachte Einwendungen in Erwägung zu ziehen.
(3) Für einen Beschluß, mit dem unbewegliches Vermögen veräußert oder belastet wird, ist die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Gemeinderates erforderlich, sofern der Wert dieses Vermögens 72.000 Euro übersteigt.
(4) Die Bestimmungen des § 14 Abs. 1 des Finanzverfassungsgesetzes 1948, BGBl Nr 45, zuletzt in der Fassung BGBl I Nr 51/2012, werden durch Abs. 1 nicht berührt.