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(2) Das Vermögen der Stadt ist möglichst ohne Beeinträchtigung der Substanz zu erhalten. Es ist pfleglich und entsprechend seiner Zweckwidmung nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu verwalten, wobei vom ertragsfähigen Vermögen der größte dauernde Nutzen gezogen werden soll.
(2) Das Vermögen der Stadt ist möglichst ohne Beeinträchtigung der Substanz zu erhalten. Es ist pfleglich und entsprechend seiner Zweckwidmung nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu verwalten, wobei vom ertragsfähigen Vermögen der größte dauernde Nutzen gezogen werden soll.