§ 158 Oö. GBG 2001 (weggefallen)

Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
§ 158

Kosten

(1) Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Reisegebühren und der Gebühren für Zeugen, Sachverständige und Dolmetscher sind von der Gemeinde (dem Gemeindeverband), in deren (dessen) Dienst der Beamte steht, zu tragen, wenn

1.

das Verfahren eingestellt wird oder

2.

der Beamte freigesprochen wird oder

3.

gegen den Beamten eine Disziplinarverfügung erlassen wird.

(2) Wird über den Beamten eine Disziplinarstrafe verhängt, hat er die mit dem Verfahrensaufwand verbundenen Kosten zu ersetzen. Die Kosten betragen im Fall des § 136 Abs. 1 Z. 1, 4 und 5 pro angefangene halbe Stunde einer mündlichen Verhandlung 29 Euro, in den Fällen des § 136 Abs. 1 Z. 2 und 3 20% der verhängten StrafeGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen. Der so errechnete Betrag kann unter Berücksichtigung des tatsächlich verursachten Verfahrensaufwands oder der persönlichen Verhältnisse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beamten bis zu 50% über- oder unterschritten werden.

(3) Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenden Kosten hat in allen Fällen der Beamte zu tragen.

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.07.2001 bis 31.07.2021
§ 158

Kosten

(1) Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Reisegebühren und der Gebühren für Zeugen, Sachverständige und Dolmetscher sind von der Gemeinde (dem Gemeindeverband), in deren (dessen) Dienst der Beamte steht, zu tragen, wenn

1.

das Verfahren eingestellt wird oder

2.

der Beamte freigesprochen wird oder

3.

gegen den Beamten eine Disziplinarverfügung erlassen wird.

(2) Wird über den Beamten eine Disziplinarstrafe verhängt, hat er die mit dem Verfahrensaufwand verbundenen Kosten zu ersetzen. Die Kosten betragen im Fall des § 136 Abs. 1 Z. 1, 4 und 5 pro angefangene halbe Stunde einer mündlichen Verhandlung 29 Euro, in den Fällen des § 136 Abs. 1 Z. 2 und 3 20% der verhängten StrafeGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen. Der so errechnete Betrag kann unter Berücksichtigung des tatsächlich verursachten Verfahrensaufwands oder der persönlichen Verhältnisse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beamten bis zu 50% über- oder unterschritten werden.

(3) Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenden Kosten hat in allen Fällen der Beamte zu tragen.

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