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(1a) Das Kontrollamt hat einen Bericht zum Rechnungsabschluß zu erstatten. Darin ist jedenfalls dazu Stellung zu nehmen, ob die während des vergangenen Finanzjahres tatsächlich angefallenen voranschlagswirksamen Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen von den veranschlagten Voranschlagsbeträgen abweichen und ob die Bestimmungen des § 86 Abs. 1 bis 3 eingehalten worden sind.
(2) Das Kontrollamt ist berechtigt, die Gebarung der Gemeindeverbände, denen die Stadt angehört, nach den Grundsätzen des Abs. 1 als Hilfsorgan des Gemeindeverbandes zu überprüfen, wenn dies das zuständige Organ des Gemeindeverbandes beschließt.
(3) Der Direktor des Kontrollamtes wird vom Gemeinderat bestellt. Der Gemeinderat hat den Direktor des Kontrollamtes abzuberufen, wenn dieser die geistige oder körperliche Eignung nicht mehr aufweist oder er seine Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt.
(4) Der Direktor des Kontrollamtes ist in Ausübung seiner Aufgaben als Kontrollorgan hinsichtlich des Inhaltes und des Umfanges seiner Feststellungen an keine Weisungen gebunden. Der Direktor des Kontrollamtes muss den Gemeinderat auf Verlangen über alle Gegenstände seiner Geschäftsführung informieren.
(5) Dem Kontrollamt ist die erforderliche Zahl von Bediensteten beizustellen.
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(1a) Das Kontrollamt hat einen Bericht zum Rechnungsabschluß zu erstatten. Darin ist jedenfalls dazu Stellung zu nehmen, ob die während des vergangenen Finanzjahres tatsächlich angefallenen voranschlagswirksamen Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen von den veranschlagten Voranschlagsbeträgen abweichen und ob die Bestimmungen des § 86 Abs. 1 bis 3 eingehalten worden sind.
(2) Das Kontrollamt ist berechtigt, die Gebarung der Gemeindeverbände, denen die Stadt angehört, nach den Grundsätzen des Abs. 1 als Hilfsorgan des Gemeindeverbandes zu überprüfen, wenn dies das zuständige Organ des Gemeindeverbandes beschließt.
(3) Der Direktor des Kontrollamtes wird vom Gemeinderat bestellt. Der Gemeinderat hat den Direktor des Kontrollamtes abzuberufen, wenn dieser die geistige oder körperliche Eignung nicht mehr aufweist oder er seine Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt.
(4) Der Direktor des Kontrollamtes ist in Ausübung seiner Aufgaben als Kontrollorgan hinsichtlich des Inhaltes und des Umfanges seiner Feststellungen an keine Weisungen gebunden. Der Direktor des Kontrollamtes muss den Gemeinderat auf Verlangen über alle Gegenstände seiner Geschäftsführung informieren.
(5) Dem Kontrollamt ist die erforderliche Zahl von Bediensteten beizustellen.