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(2) Die Geldstrafen und Geldbußen sind hereinzubringen:
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(3) Der Vorsitzende der Disziplinarkommission kann auf Antrag des Bestraften die Abstattung einer Geldstrafe in höchstens 36 Monatsraten bewilligen. Hiebei ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013, 95/2017)
(4) Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 13/2006)
(5) Im Fall des Todes des Beamten oder des Austritts aus dem Dienstverhältnis erlischt die Vollziehbarkeit der Disziplinarstrafe.
(2) Die Geldstrafen und Geldbußen sind hereinzubringen:
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(3) Der Vorsitzende der Disziplinarkommission kann auf Antrag des Bestraften die Abstattung einer Geldstrafe in höchstens 36 Monatsraten bewilligen. Hiebei ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013, 95/2017)
(4) Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 13/2006)
(5) Im Fall des Todes des Beamten oder des Austritts aus dem Dienstverhältnis erlischt die Vollziehbarkeit der Disziplinarstrafe.