Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Der Bürgermeister hat im eigenen Wirkungsbereich erlassene Verordnungen aus dem Bereich der Landesvollziehung unverzüglich, spätestens gleichzeitig mit der Kundmachung, der Landesregierung mitzuteilenelektronisch zu übermitteln.
(2) Die Landesregierung hat gesetzwidrige Verordnungen nach Anhören des Organes, das sie erlassen hat, durch Verordnung aufzuheben und die Gründe hiefür dem Bürgermeister gleichzeitig mitzuteilen.
(1) Der Bürgermeister hat im eigenen Wirkungsbereich erlassene Verordnungen aus dem Bereich der Landesvollziehung unverzüglich, spätestens gleichzeitig mit der Kundmachung, der Landesregierung mitzuteilenelektronisch zu übermitteln.
(2) Die Landesregierung hat gesetzwidrige Verordnungen nach Anhören des Organes, das sie erlassen hat, durch Verordnung aufzuheben und die Gründe hiefür dem Bürgermeister gleichzeitig mitzuteilen.