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Aufhebung sonstiger Verwaltungsakte, Nichtigerklärung
(1) Die Landesregierung hat das Recht, rechtskräftige, gesetzwidrige Bescheide, die in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der Landesvollziehung durch den Magistrat, den Bürgermeister, den Stadtsenat oder den Gemeinderat erlassen wurden, von Amts wegen aufzuheben, wenn der Bescheid
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(2) Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung eines Bescheides ist eine Behebung aus den Gründen des Abs 1 lit a nicht mehr zulässig.
(3) Die Bestimmungen des Abs 1 lit d gelten sinngemäß für einen Beschluß über die Auflösung des Gemeinderates.
(4) Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, obliegt der Landesregierung auch die Nichtigerklärung von Bescheiden und sonstigen Beschlüssen von Gemeindeorganen. Nach Ablauf von drei Jahren darf eine Nichtigerklärung nicht mehr erfolgen.
Aufhebung sonstiger Verwaltungsakte, Nichtigerklärung
(1) Die Landesregierung hat das Recht, rechtskräftige, gesetzwidrige Bescheide, die in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der Landesvollziehung durch den Magistrat, den Bürgermeister, den Stadtsenat oder den Gemeinderat erlassen wurden, von Amts wegen aufzuheben, wenn der Bescheid
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(2) Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung eines Bescheides ist eine Behebung aus den Gründen des Abs 1 lit a nicht mehr zulässig.
(3) Die Bestimmungen des Abs 1 lit d gelten sinngemäß für einen Beschluß über die Auflösung des Gemeinderates.
(4) Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, obliegt der Landesregierung auch die Nichtigerklärung von Bescheiden und sonstigen Beschlüssen von Gemeindeorganen. Nach Ablauf von drei Jahren darf eine Nichtigerklärung nicht mehr erfolgen.