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(2) Die Stadt darf Haftungen als Ausfallsbürge, als einfacher Bürge sowie als Bürge und Zahler übernehmen. Die Stadt darf Haftungen nur übernehmen, wenn sie befristet sind und der Betrag, für den gehaftet wird, ziffernmäßig bestimmt ist; sie hat sicherzustellen, dass außerbudgetäre Einheiten der Stadt, die dem Sektor Staat zuzuordnen sind und im Verantwortungsbereich der Stadt nach dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnung (ESVG) liegen, nur unter denselben Voraussetzungen Haftungen übernehmen.
(3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn
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(4) Soweit dies zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Österreichischen Stabilitätspakt, insbesondere in Bezug auf Haftungsobergrenzen, erforderlich ist, hat die Landesregierung durch Verordnung nähere Bestimmungen für die Übernahme von Haftungen durch die Stadt sowie durch außerbudgetäre Einheiten der Stadt im Sinne des Abs. 2 zu erlassen. In einer Verordnung nach dem ersten Satz ist auch zu regeln, welche Risikovorsorge für Haftungen zu bilden ist, bei denen eine Inanspruchnahme zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen wird.
(5) Haftungsübernahmen der Stadt werden auch Dritten gegenüber erst mit der Genehmigung rechtswirksam. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Landesregierung nicht binnen drei Monaten nach Einlangen des Antrages die Genehmigung versagt oder schriftlich der Stadt gegenüber Bedenken geäußert oder um Aufklärung ersucht hat. Der Umstand, dass die Haftungsübernahme der Genehmigung durch die Landesregierung bedarf und die im Vorstehenden daran geknüpften Rechtsfolgen sind in jeder über die Haftungsübernahme verfassten Urkunde anzuführen.
(2) Die Stadt darf Haftungen als Ausfallsbürge, als einfacher Bürge sowie als Bürge und Zahler übernehmen. Die Stadt darf Haftungen nur übernehmen, wenn sie befristet sind und der Betrag, für den gehaftet wird, ziffernmäßig bestimmt ist; sie hat sicherzustellen, dass außerbudgetäre Einheiten der Stadt, die dem Sektor Staat zuzuordnen sind und im Verantwortungsbereich der Stadt nach dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnung (ESVG) liegen, nur unter denselben Voraussetzungen Haftungen übernehmen.
(3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn
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(4) Soweit dies zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Österreichischen Stabilitätspakt, insbesondere in Bezug auf Haftungsobergrenzen, erforderlich ist, hat die Landesregierung durch Verordnung nähere Bestimmungen für die Übernahme von Haftungen durch die Stadt sowie durch außerbudgetäre Einheiten der Stadt im Sinne des Abs. 2 zu erlassen. In einer Verordnung nach dem ersten Satz ist auch zu regeln, welche Risikovorsorge für Haftungen zu bilden ist, bei denen eine Inanspruchnahme zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen wird.
(5) Haftungsübernahmen der Stadt werden auch Dritten gegenüber erst mit der Genehmigung rechtswirksam. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Landesregierung nicht binnen drei Monaten nach Einlangen des Antrages die Genehmigung versagt oder schriftlich der Stadt gegenüber Bedenken geäußert oder um Aufklärung ersucht hat. Der Umstand, dass die Haftungsübernahme der Genehmigung durch die Landesregierung bedarf und die im Vorstehenden daran geknüpften Rechtsfolgen sind in jeder über die Haftungsübernahme verfassten Urkunde anzuführen.