§ 103 K-VStR 1998 Parteistellung und Rechtsschutz der Stadt

Villacher Stadtrecht 1998 - K-VStR 1998

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) ImDie Stadt ist Partei des aufsichtsbehördlichen Verfahren, einschließlich des auf Grund einer Vorstellung eingeleiteten Verfahrens, und hat die Stadt Parteistellungdas Recht, Beschwerde beim Verwaltungsgericht (Art. 130 bis 132 B-VG) zu erheben. Sie ist berechtigt, gegen die LandesregierungPartei des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und hat das Recht, Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Art. 131 und 132 des133 B-VG) und vor demBeschwerde beim Verfassungsgerichtshof (Art. 144 desB-VG) zu erheben (Art. 119a Abs. 9 B-VG) Beschwerde.

(2) Die Parteienrechte hat jenes Organ geltend zu führenmachen, das den durch die aufsichtsbehördlichen Maßnahmen betroffenen Verwaltungsakt erlassen hat.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 21.10.1998 bis 31.12.2013

(1) ImDie Stadt ist Partei des aufsichtsbehördlichen Verfahren, einschließlich des auf Grund einer Vorstellung eingeleiteten Verfahrens, und hat die Stadt Parteistellungdas Recht, Beschwerde beim Verwaltungsgericht (Art. 130 bis 132 B-VG) zu erheben. Sie ist berechtigt, gegen die LandesregierungPartei des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und hat das Recht, Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Art. 131 und 132 des133 B-VG) und vor demBeschwerde beim Verfassungsgerichtshof (Art. 144 desB-VG) zu erheben (Art. 119a Abs. 9 B-VG) Beschwerde.

(2) Die Parteienrechte hat jenes Organ geltend zu führenmachen, das den durch die aufsichtsbehördlichen Maßnahmen betroffenen Verwaltungsakt erlassen hat.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten