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(1) ImDie Stadt ist Partei des aufsichtsbehördlichen Verfahren, einschließlich des auf Grund einer Vorstellung eingeleiteten Verfahrens, und hat die Stadt Parteistellungdas Recht, Beschwerde beim Verwaltungsgericht (Art. 130 bis 132 B-VG) zu erheben. Sie ist berechtigt, gegen die LandesregierungPartei des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und hat das Recht, Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Art. 131 und 132 des133 B-VG) und vor demBeschwerde beim Verfassungsgerichtshof (Art. 144 desB-VG) zu erheben (Art. 119a Abs. 9 B-VG) Beschwerde.
(2) Die Parteienrechte hat jenes Organ geltend zu führenmachen, das den durch die aufsichtsbehördlichen Maßnahmen betroffenen Verwaltungsakt erlassen hat.
(1) ImDie Stadt ist Partei des aufsichtsbehördlichen Verfahren, einschließlich des auf Grund einer Vorstellung eingeleiteten Verfahrens, und hat die Stadt Parteistellungdas Recht, Beschwerde beim Verwaltungsgericht (Art. 130 bis 132 B-VG) zu erheben. Sie ist berechtigt, gegen die LandesregierungPartei des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und hat das Recht, Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Art. 131 und 132 des133 B-VG) und vor demBeschwerde beim Verfassungsgerichtshof (Art. 144 desB-VG) zu erheben (Art. 119a Abs. 9 B-VG) Beschwerde.
(2) Die Parteienrechte hat jenes Organ geltend zu führenmachen, das den durch die aufsichtsbehördlichen Maßnahmen betroffenen Verwaltungsakt erlassen hat.