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Übergangsbestimmungen zum
Oö. Gemeinde- und Landes-Dienstrechtsänderungsgesetz 2008
(1) § 3 Abs. 3 Z. 10 sowie § 26 Abs. 5 und 7 jeweils i.d.F. des Oö. Gemeinde- und Landes-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2008 sind erstmals auf Ausbildungen anzuwenden, die nach Ablauf des 30. September 2008 begonnen werden. Für Ausbildungen, die vor diesem Zeitpunkt begonnen wurden, sind § 59 § 165f Oö. LVBG i.d.FGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen. vor Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2007 sowie § 26 Abs. 5 und 7 i.d.F. vor Inkrafttreten des Oö. Gemeinde- und Landes-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2008 weiterhin anzuwenden.
(2) § 225 Abs. 2 bis 7 Oö. GDG 2002 gilt sinngemäß.
(Anm: LGBl. Nr. 73/2008)
Übergangsbestimmungen zum
Oö. Gemeinde- und Landes-Dienstrechtsänderungsgesetz 2008
(1) § 3 Abs. 3 Z. 10 sowie § 26 Abs. 5 und 7 jeweils i.d.F. des Oö. Gemeinde- und Landes-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2008 sind erstmals auf Ausbildungen anzuwenden, die nach Ablauf des 30. September 2008 begonnen werden. Für Ausbildungen, die vor diesem Zeitpunkt begonnen wurden, sind § 59 § 165f Oö. LVBG i.d.FGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen. vor Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2007 sowie § 26 Abs. 5 und 7 i.d.F. vor Inkrafttreten des Oö. Gemeinde- und Landes-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2008 weiterhin anzuwenden.
(2) § 225 Abs. 2 bis 7 Oö. GDG 2002 gilt sinngemäß.
(Anm: LGBl. Nr. 73/2008)